Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 039.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ungesäumt das Verzeichniß der beschädigten oder der verlorenen Gegenstände ein, welcher sodann die gleichbaldige Ergänzung bei dem Bürgermeister veranlaßt. Die Löschdirektion wird sich in kürzester Frist die Ueberzeugung verschaffen, daß Alles wieder in guten Zustand gesetzt ist.


§. 89.

Wer aus irgend einem Grunde eine durch den Brand veranlaßte Forderung oder eine Entschädigung, deren Vergeltung die Generalbrandkasse nicht zu leisten hat, ansprechen zu können glaubt, hat sich binnen 8 Tagen nach dem Brandt an das Großherzogl. Stadtamt zu wenden.



G. Verfahren bei einem in der Nachbarschaft entstandenen Brande.
§. 90.

Wenn es in einem nicht zur Stadt gehörigen Orte brennt, so soll kein Feuerlärm, sondern blos die Anzeige bei Großherzogl. Stadtamte gemacht werden.


§. 91.

Dieses wird sogleich die Veranstaltung treffen, das die Spritze Nr. 2 mit ihrer Mannschaft abgeht.


§. 92.

Scheint der Brand bedeutend, so wird das Großherzogliche Stadtamt eine weitere Spritze und den Feuerwagen mit der dazu gehörigen Mannschaft in Bereitschaft halten, damit dieselben auf Verlangen sogleich abgeschickt werden können.


Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_039.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)