Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg

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Autor: Großherzoglich Regierung des Oberrhein-Kreises; Friedrich von Reck (1792–1845, Regierungsdirektor); August Ludwig von Asbrand–Porbeck (1811–1863)
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Titel: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg
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Erscheinungsdatum: 1838
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Drucker: Franz Xaver Wangler
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[1]
Feuer-


Polizei-Ordnung


für die


Großherzoglich Badische


Hauptstadt Freiburg.





Freiburg, 1838.
Gedruckt bei Franz Xaver Wangler.

[2]

[3]
I. Abschnitt.
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung eines Brandunglücks
§. 1.

Alle Einwohner, besonders die Hauseigenthümer, Familienhäupter, Wirthe und Besitzer von feuergefährlichen Gewerben sind verpflichtet, darauf zu sehen, daß von den Hausgenossen, Gästen und dienstuntergebenen Personen jede Feuersgefahr vermieden werde, auch ist Jedermann berechtigt, zu verlangen, daß dieses auch von seinen Nachbarn geschehe.

Nach fruchtlosen Erinnerungen ist die Anzeige bei der Polizei zu machen.

Wenn und in welchem Grade Feuersgefahr vorhanden sey, kann am besten in jedem einzelnen Falle beurtheilt werden; zu ihrer Beseitigung sind aber jedenfalls folgende Vorschriften zu beobachten.

A. In Bezug auf die Baupolizei.

Vor Allem muß in den Gebäulichkeiten vermieden werden, was eine Feuersgefahr herbeiführen könnte, es werden daher die einschlägigen Vorschriften der Bauordnung hier wiederholt.

[4]
§. 2.
Aschenbehälter.
(§. 12 der Bauordnung.)

Aschenbehälter sind in der Regel in den Kellern und in den mit Mauern eingeschlossenen Waschküchen anzubringen; unter unterwölbten Herden werden diese nur ausnahmsweise gestattet, und nur dann, wenn unter den Küchen kein Gebälk befindlich ist.

Die Aschenbebälter sind zu mauren oder von Blech zu fertigen, und oben mit Blechthüren oder Deckel zu schließen.


§. 3.
Brandmauern und Feuerwände.
(§. 20 bis 26 der Bauordnung.)

1) Ganz neue Gebäude auf freien Baustellen müssen gegen die Nachbarn Scheide- und Brand-Mauern haben, welche vom Fundament bis unter die First geben, und mitten auf die Grenze zu stehen kommen. Diese dürfen auf dem obersten Kehlgebälk nicht unter ein Fuß dick seyn, und müssen nach unten in einem jeden Stockwerk um wenigstens 3 Zoll verstärkt werden.


2) Wenn Jemand sein an ein nachbarliches Gebäude ganz oder zum Theil angrenzendes Gebäude abbricht und neu aufführt, so muß, wenn die Scheidewand eine Riegelwand war, dieselbe als Brandmauer ausgeführt werden. Diese neue Brandmauer kann ausnahmeweise 1 Fuß dick von Backsteinen ausgeführt werden. Wo jedoch das neue Gebäude vor dem bestehenden nachbarlichen vorspringt, ist die neue Scheidemauer in der im gegenwärtigen §. sub Ziff. 1. vorgeschriebenen Stärke aufzuführen.

[5] 3) In die gemeinschaftliche Scheidemauer dürfen keine Kamine oder sonstige Feuerwerke angelegt, und die darin anzubringenden Wandkasten und Blenden nur so tief gemacht werden, daß der Zwischenraum, welcher mit Backsteinen auszuführen ist, noch eine Dicke von 1 Fuß behält.


4) Oeffnungen in allen zwischen den Häusern befindlichen Brand- und Scheidemauern werden in der Regel nicht geduldet, und jede gegenseitige Vergünstigung der Nachbarn, Oeffnungen in solche Mauern brechen zu dürfen, ist untersagt.

An solchen Stellen jedoch, wo besondere Verhältnisse vorwalten, können dergleichen Oeffnungen auf Ansuchen der Betheiligten ausnahmsweise und unter der Bedingung gestattet werden, daß sie eiserne Thüren erhalten.


5) Brand- und Scheidemauern, in denen Holz befindlich ist, dürfen, bei Strafe, nur mit Bewilligung der Polizeibehörde reparirt, die besonders gefährlichen müssen abgebrochen, und statt derselben Brandmauern nach gegenwärtigem §. Ziff. 1 aufgeführt werden.


6) Feuerwände im Innern, an welche Herde und sonstige Feuerungen gesetzt werden, müssen von Backstein gebaut und nicht unter 5 Zoll dick seyn, sie dürfen kein Holzwerk enthalten, noch damit bekleidet seyn, und auf wenigstens 2 Schuh auf der Seite, wo sich die Feuerung befindet, darf kein Holz angebracht werden.


§. 4.
Dachbedeckung.
(§. 29 der Bauordnung.)

Dächer, innerhalb der städtischen Baugrenze, dürfen [6] nur mit Ziegel, Schiefer, Kupfer oder anderm gleich zweckmäßigem Material gedeckt werden.

Auf die Brandgiebel sind die Ziegel in Mörtel zu legen, und dürfen keine Latten auf den Brandgiebeln angebracht werden. Die gewöhnlichen Ziegelschindeln können zwar unter den Ziegeln angebracht werden, sie dürfen aber außerhalb nicht vorstehen; bei Strafe ist es untersagt, diese Schindeln auf die Ziegel zu legen.


§. 5
Einfahrten.
§. 32 der Bauordnung.

Bei allen neuen Bauten muß ein Haus, wenn es in der Façade 40 Fuß und mehr Länge hat, mit einer Einfahrt versehen seyn, wenn diese Einfahrt in den Hof nicht etwa von einer andern Gasse angebracht ist, oder werden kann.


§. 6.
Innere Einrichtung des Hauses.
§. 33 der Bauordnung.

1) Feueressen, Back- und Brenn-Oefen, Branntwein-, Brau- und Wasch-Kessel, Dörren, Herde und andere Feuerstätten dürfen nur an Mauern, in welchen kein Holz befindlich ist, aufgeführt werden, und sind jeden Falls zu überwölben. Der Boden in den Räumen, in welchen sie sich befinden, ist mit Steinplatten oder Backsteinen zu belegen; ausnahmsweise wird jedoch gestattet, daß diese in Mörtel zu legenden Platten in den Hausküchen nur auf 4 Fuß vom Herd reichen dürfen. [7] Keine Feuerung irgend einer Art darf ohne, eingeholte Erlaubniß errichtet oder abgeändert, und ohne vorherige Besichtigung und Bewilligung gebraucht werden.


2) Alle Brau- und Brennerei-Feuerungen, und diejenigen für Seifensieder, Hutmacher, Färber, Schlosser, Schmiede etc. müssen mit Stockmauern umgeben seyn.


3.) Bei unterwölbten Feuerherden muß der Boden unter den Gewölben mit Steinplatten oder Backsteinen belegt werden.

Diese Unterwölbungen werden aber nur dort gestattet, wo die Herde nicht auf Gebälke ruhen.


4) Bestehende offene Kesselfeuerungen in Höfen werden nur dort noch geduldet, wo diese mit einem vorschriftsmäßigen Kamin und Kaminschoß und die Feuerung selbst mit einer beschlüssigen eisernen Thüre versehen sind. Derlei bestehende Anlagen gegen diese Vorschrift müssen darnach abgeändert, oder ganz weggeschafft werden. Bei neuen Anlagen sind aber diese Kesselfeuerungen ganz mit Wänden einzuschließen.

Wenn diese Einfassung nicht ganz von Stein gemacht wird, so darf eine Riegelwand der Feuerung doch nicht näher als 6 Fuß kommen.


5) Wasch- und Back-Küchen, und überhaupt alle Räume, in denen Feuerungen sich befinden, müssen, soweit sie nicht vorschriftsmäßig zu wölben sind, mit Plafonds versehen werden, an denen kein Holz mehr sichtbar bleibt.


6) Jede starke Feuerung muss ihr eigenes Kamin haben, welches bis über das Dach hinausgeht (§. 8 Ziff. 2) und außer bei russischen oder engen Kaminen (§. 8 Ziff. 5) und Rauchkammern (§. 10) darf kein Kamin vom Speicher oder Dachboden aus eine Oeffnung erhalten. [8] Wird die Feuerung an die gemeinschaftliche Mauer gesetzt, so muß der Bauende, wenn diese nicht die vorgeschriebene Dicke hat, zwischen der Mauer und dem Kamin noch eine 1 Fuß dicke Mauer setzen.


7) Wer Luftheizung in neuen oder alten Gebäuden einführen will, hat unter genauer Angabe desselben, wo es nöthig ist, durch Zeichnungen versinnlicht, davon Anzeige zu machen, damit die Feuersicherheit dieser Anlage beurtheilt, und während des Bauens die neue Einrichtung beauffsichtigt werden kann.


§. 8.
Kamine und Kaminschoße.
(§. 51 bis 58 der Bauordnung.)

1) Alle neuen Kamine müssen mit liegenden Backsteinen oder stehenden, nicht unter 2 1/2 Zoll dicken und 3 1/2 Zoll breiten Kaminsteinen aufgeführt werden; wo die Kamine durch die Gebälke gehen, sind diese Kaminsteine der Breite nach zu vermauern, wornach alsdann die Gebälke auszuwechseln sind. Die Kamine dürfen nicht unter 16 Zoll im Lichte weit seyn, und müssen, wenn sie zu der First hinausgehen, über diese noch 1 1/2 Fuß hervorragen, auch haben die darauf anzubringenden Kaminhüte die gehörige Höhe zu erhalten.

Können die Kamine nicht zu der First hinausgeführt werden, so müssen sie doch so hoch hevorgehen, daß die nächste Dachfläche noch 7 Fuß von der Ausmündung entfernt bleibt, und dürfen alsdann gewölbte Kaminhüte sich nicht gegen die Dachfläche ausmünden.

Hölzerne Stangen dürfen keine in den Kaminen und Kaminschoßen angebracht werden, viel weniger durch dieselben gehen. [9] 2) Die Kamine sind dort, wo sie durch die Gebälke und Riegelwände gehen, mit besonderer Sorgfalt aufzuführen, und so, daß das Riegelholz nicht unmittelbar an die Feuermauer grenzt, sondern ein liegender Backstein Beide trennt.

Der Bestich muß beiderseits fleißig hergestellt und unterhalten werden.

Die Kamine dürfen nicht an die Riegelwände und das Holzwerk angelehnt, noch so nahe an dieselben gebracht werden, daß die Kamine nicht von allen Seiten sichtbar bleiben, sondern sind unter vorstehenden Bedingungen zwischen der Riegelwand anzubringen


3) Kamine dürfen nicht zu sehr geschleift, sondern müssen in Fällen, wo das Kamin, mit welchem das andere verbunden ist, zu entfernt liegt, abgebrochen und für sich allein bestehend aufgeführt werden. Das Versetzen der Kamine auf Tragsteine außerhalb der Gebäude, so wie die Unterlegung der geschleiften Kamine auf Bretter, ist durchaus untersagt.


4) Kamine von verschiedenen Stockwerken, wenn diese mit einander verbunden werden, sind durch Zungen bis zum Dach hinaus abzuscheiden.


5) Diese Vorschriften beziehen sich nur auf die bisher üblichen weiten Kamine, welche durch Kaminfeger bestiegen werden können. Die s. g. russischen (engen) Kamine sind indessen keineswegs untersagt, und werden die Bauenden, so wie auch die betreffenden Handwerksmeister über das Nähere darüber auf die Verfügung des hochpreißlichen Ministeriums des Innern vom 10. März 1832 Nr. 3415 (Kreis - Anzeigeblatt von 1832 S. 576) verwiesen. Dieser ist jedoch noch hinzuzufügen, daß die Oeffnungen zum Reinigen die Breite des Kamins und nicht unter 2 ½ Fuß Höhe [10] haben dürfen, die obere Oeffnung im Dacht erst 3 Fuß über dem Kehlgebälk anfangen darf, die eisernen Thüren daran zwei Riegel erhalten, und nach jedesmaligem Auslehren wieder gut verschlossen und mit Leimen verstrichen werden müssen.


6) Wird ein Gebäude erhöht, so müssen die dadurch niedrig werdenden nachbarlichen Kamine zur Vermeidung von Feuersgefahr ebenfalls erhöht, oder sonst auf sichere Art verändert werden.


7) Wenn die Vorkamine von der Ofenwand bis außen an das Thürengestell weniger als 1 ½ Fuß messen, so muß der Boden im Hausgang oder Vorplatz in der Länge des Vorkamins und wenigstens 12 Zoll breit mit Hau- oder Backstein-Platten belegt, oder auch mit Blech beschlagen werden. Die Bank den Vorkamins ist aber jeden Falle um 1 Zoll vorspringend zu versetzen.


8) Alle Kaminschoße müssen von Backsteinen gewölbt, und bestochen werden, eine feste Unterlage haben, und wo sie sich gegen das Kamin ziehen, wohl verwahrt werden. Ueber den Herd und über jede Feuerung müssen se wenigstens um 1 ½ Fuß vorspringen.


§. 9.
Oefen.
(§. 61 bis 65 der Bauordnung.)

1) Alle Oefen dürfen nur in und an Feuerwände, und nicht an Riegelwände gesetzt, werden, von welch letztern sie wenigstens 2 Fuß entfernt seyn müssen.


2) Ofenhälse in bloße Wände und Mauern zu setzen, ohne daß ein Vorkamin oder Kaminschoß angelegt wäre, ist ganz untersagt.


3) Ist ein Kaminschoß angebracht, so ist der Boden von der Einheizung wenigstens 3 Fuß lang und 2 Fuß [11] breit mit Haustein- oder gebrannten Platten zu belegen, oder mit Blech zu beschlagen.


4) Alle Oefen sind auf Steinplatten zu setzen. Wird der Ofen im Zimmer geheizt, so ist auf den Boden vor der Einheizung ebenfalls eine solche Platte zu legen, oder der Boden ist mit Blech zu beschlagen, oder endlich ist vor der Einheizung ein hinlänglich großes Blechkästchen mit vorstehendem Rande anzubringen.


5) Alle Oefen und Vorkaminsöffnungen müssen mit Thüren geschlossen werden, und zwar erstere von starkem Eisenblech, letztere können jedoch auch von Holz seyn, müssen alsdann aber innen mit Blech, und zwar überlegt, beschlagen werden.


6) Windöfen, deren Rauchröhren durch Mauern oder Wände in das Freie führen, sind gänzlich untersagt.

Die noch bestehenden sind daher anzuzeigen, und ist ihre Entfernung zu veranlassen.


§. 10.
Rauchkammern.
(§. 67 der Bauordnung.)


Rauchkammern dürfen nur aus feuerfesten Mauerwerk mit gewölbten Decken, geplatteten Böden und gemauerten Abzugröhren, und auch nur dort angebracht werden, wo eine feste Unterstützung von unten möglich ist.

Zu den erforderlichen Gestellen sind Hausteine zu nehmen, und ist Alles gut zu bestechen. Die Oeffnungen sind mit engem Drahtsieb oder durchlöchertem Blech und eisernen Schieber oder Klappen zu verwahren. Die Thüren müssen entweder ganz von Eisen seyn, oder von Holz innen mit starkem Blech doppelt überlegt, beschlagen. Zum Aufhängen des Fleisches werden keine hölzernen Stangen geduldet.

[12]
§. 11.
Waschküchen.
(§. 73 und 74 der Bauordnung.)


1) Wasch- und andere Küchen dürfen mit Stallungen, Holzschöpfen, Scheuern und Magazinen durch keine Thüre in Verbindung stehen. Wenn sie an diese angrenzen, so müssen sie durch eine steinerne Wand bis unter die First von denselben getrennt werden. Auch bei alten Oekonomiegebäuden, in welchen solche Küchen errichtet worden, ist diese Abscheidung anzubringen.


2) Waschküchen und Kessel, so wie überhaupt jede eigentliche Kesselfeuerung dürfen nur zu ebener Erde errichtet werden, und die Oeffnungen an den Kesselfeuerungen müssen mit eisernen Thüren verschlossen werden.


§. 12.

Jede neue Einrichtung oder Abänderung der Blitzableiter muß der Polizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung angezeigt werden.


B. Vorsichtsmaßregeln bei dem Gebrauch des Feuers und der Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände.


§. 13.

Alle Feuerarbeiter müssen künftig bei Neubauten nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1836, Anzeigeblatt Nr. 53, zu Aufbewahrung ihrer Kohlenvorräthe Gewölbe oder doch gemauerte Behälter herstellen. Auf abgelegene Etablissements, welche eigene Kohlenscheuern haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Kleine Quantitäten von Kohlen müssen wenigstens in bedeckten Verschlagen aufbewahrt werden.

[13]
§. 14.

Brennende Strohwische, Späne, glühende Kohlen u. s. w. dürfen offen nicht über Höfe und Straßen, oder von Haus zu Haus getragen werden.


§. 15

Niemand soll mit Licht, außer in wohlverwahrten Laternen, noch mit brennenden, wenn gleich bedeckten, Tabackspfeifen, noch mit brennenden Cigarren in Scheuern und Stallungen, überhaupt an solche Orte gehen, wo leicht entzündbare Gegenstände, z. B. Stroh, Heu, Hanf, Holz, Kohlen, Oel u. s. w. sich befinden.


§. 16.

Alle derartigen Gegenstände sollen an Orten aufbewahrt werden, wohin man selten mit Feuer und Licht kommt.

Gleiches ist besonders mit Vitriolöl, Phosphor, Knallsilber und ähnlichen Materien zu beobachten, welche in sichern Behältern und entfernt von andern leicht entzündbaren Stoffen untergebracht werden müssen.


§. 17.

Heu und Oehmd soll zur Verhütung der Selbstentzündung nur gut gedörrt eingeheimßt, wenn es aber noch feucht gewesen, fleißig beobachtet, gelüftet, und wenn es sich erhitzt, sogleich auseinander gezogen, der Polizei aber sogleich die Anzeige davon gemacht werden.


§. 18.

Bei dem Hecheln, Hanfreiben, Dreschen und andern ähnlichen Arbeiten muß das Licht in gut verschlossenen: Laternen verwahrt seyn.

[14]
§. 19.

In die Nähe der Feuerstätten, Herde, Ofenlöcher sollen keine leicht feuerfangende Sachen, als Holz, Stroh etc. gelegt, an den Oefen kein Hanf, Flachs etc; gedörrt, und in den noch heißen Oefen kein Holz eingestützt werden.


§. 20.

Die Schreiner, Kübler, Kiefer und überhaupt jene Handwerker, in deren Werkstätten viele Späne und andere leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, dürfen dies in erstern angebrachten Oefen nur von außen heizen.


§. 21.

In die Kamine, Kaminschoße und Rauchkammern dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhängen des Fleisches angebracht, ferner um die Kamine, besonders auf den Bühnen kein Stroh, Heu, Späne, Reißwellen oder andere leicht entzündliche Sachen gelegt werden, es müssen solche vielmehr frei stehen und leicht zugänglich seyn.


§. 22.

Die Erfahrung hat schon sehr oft bewiesen, daß Kinder, Wahnsinnige und Taubstumme gerne mit dem Feuer spielen, und daß durch Verstreuung des Feuers nicht selten Feuersbrünste veranlaßt werden; auf erstere ist daher genau zu achten, und dafür zu sorgen, daß das Feuer gehörig verwahrt werde.


§. 23.

Das Anzünden von Feuern auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen der Stadt, so wie der Gebrauch [15] von Pech oder Holzfackeln bei windigem Wetter, oder an feuergefährlichen Orten, das Ausbrennen von Fässern an solchen Stellen, und das Aufsteigen von mit brennbaren Materialien gefüllten Luftballonen in oder nahe bei der Stadt ohne obrigkeitliche Erlaubnis ist verboten.


§ 24.

Wer nicht zum Pulverhandel berechtigt ist, darf höchstens 2 Pfund Pulver im Hause haben, und muß solches auf das Sorgfältigste aufbewahren. Wegen Verkauf und Transport des Schießpulvers ist die Verordnung

vom 20. Mai 1810 Regierungsblatt Nr. XVI.
" 9. Jan.1834 " " III. und
" 6. Mai 1834 " " XIX.

bei Vermeidung der angedrohten Strafen genau zu beobachten.


§. 25.

Wer chemische Feuererzeuge und Streichhölzer versendet, muß genau die durch die Bekanntmachung vom 25. April 1834, Anzeigeblatt Nr. 36, vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln beobachten. Auch im Gebrauch ist mit großer Behutsamkeit zu Werk zu gehen, und namentlich müssen die Zündhölzer bei Strafe wohl aufbewahrt werden.


§. 26.

Zu jeder Haushaltung muß eine wohlverwahrte, und wenn sie von Blech ist, gut vernietete und nicht blos zusammengelöthete Laterne vorhanden seyn. Die Feuerschaukommission muß sich dieselbe vorzeigen lassen.

[16]
§. 27.

Die Spuckkästchen dürfen nicht mit Sägemehl gefüllt werden.


§. 28.

Jede Uebertretung obiger Vorschriften wird, unbeschadet der Verbindlichkeit zum Schadenersatz, welcher aus den unerlaubten Handlungen entspringt, nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.



C. Feuerschau
§. 29.

Die Maurer, Zimmerleute und Hafner sind verbunden, dasjenige, was sie Feuergefährliches bei ihren Arbeiten entdecken, bei der Polizeibehörde anzuzeigen, sofern sie sich nicht überzeugen, daß sogleich die geeignete Abhülfe erfolgt.


§. 30.

Vorzüglich sind die Kaminfeger dafür verantwortlich, daß sie alle bei dem Kehren ihnen vorkommenden feuersgefährlichen Umstände, z. B. schlechte Bauart, Beschädigung der Kamine und Kaminschoße, in diesen oder allzunahe bei Feuerwerken ordnungswidrig angebrachtes oder schlecht verwahrtes Holz u. s. w. sogleich anzeigen.

Die Meister haften hiebei für ihre Gesellen.


§. 81.

Um die Entschuldigung des Nichtwissens dieser Anordnung im Voraus zu beseitigen, wird den Maurern, Zimmerleuten, Hafnern und Kaminkehrern aufgetragen, sich mit der Bauordnung, der Feuerpolizei-Ordnung [17] und den hierüber noch erscheinenden Verordnungen genau bekannt zu machen, und ihre Gesellen hierin zu unterrichten.

Den wirklichen Meistern wird dieses von dem Stadtamte noch besonders verkündet. Die Schüler der Gewerbschule sollen vor dem Austritt von dem Inhalt dieser Verordnung unterrichtet werden.


§. 32.

Die Feuerschau selbst wird jährlich durch eine, aus einem Gemeinderaths-Commissär und zwei eigens hiezu verpflichteten Bauverständigen bestehende, Commission vorgenommen, und zwar die Vorschau im Monat März, die Nachschau im Monat August.


§. 33.

Bei der Vorschau ist Alles, was sowohl nach den oben unter A und B gegebenen Vorschriften, als auch im Allgemeinen als feuergefährlich, oder der Bauordnung entgegen erscheint, in das Protokoll aufzunehmen, und zugleich der nöthige Vorschlag zur Verbesserung zu machen; die hierauf von dem Stadtamte erfolgenden Anordnungen haben die Betheiligten alsbald auszuführen.


§. 34.

Bei der Nachschau wird untersucht, ob dieses gehörig geschehen sey, jede Versäumniß unnachsichtlich bestraft, und noch ein letzter Termin unter Androhung höherer Strafe, und Vornahme der nöthigen Arbeiten auf Kosten des Schuldigen anberaumt.

§. 35.

Die Feuerschau-Commission ist für genaue und [18] unbefangene Ausübung der ihr obliegenden Pflichten verantwortlich.

Findet sich bei der Controle, die von Zeit zu Zeit, da und dort angeordnet werden soll, oder bei andern Gelegenheiten, daß sie sich ein pflichtwidriges oder nachläßiges Benehmen zur Last kommen ließ, so wird gegen die Schuldigen um so strengere Ahndung eintreten, als man ihnen in diesem wichtigen Geschäft alles Zutrauen schenken muß.


§. 36.

Wer den §§. 29 und 30 entgegenhandelt, unterliegt den gesetzlichen Strafen, vorbehaltlich der Entschädigungsansprüche, die hieraus entstehen könnten.

Im Wiederholungsfalle können die Strafen erhöht, oder mit Dienstentlassung verschärft werden.



II. Abschnitt.
Feuerlösch-Ordnung.
A. Von den Lösch- und Rettungs-Geräthschaften.
§. 37.

Die Feuerlöschspritzen sind aufgestellt:

a. Nr. 1. im Leihhaus,
b. " 2. im Rathhause,
c. " 3. in dem Breisacher Thor,
d. " 4. im Zapfenhof,
e. " 5. im Spritzenhaus in der Wiehre,
f. " 6. im Spritzenhaus zu Herdern.

[19] Bei jeder dieser Spritzen befinden sich die dazu gehörigen Schläuche und Mundstücke. Zu jedem Spritzenhaus besitzt die Polizei, der städtische Bauverwalter, der Obmann der Spritze und ein Nachbar einen Schlüssel.


§. 38.

Bei jeder Spritze müssen ferner folgende Geräthschaften vorhanden seyn:

ein Fähnlein mit der Nummer der Spritze,
ein Handbeil,
ein Hacken,
eine Zange,
ein Hammer,
eine Anzahl Nägel,
ein starkes Messer,
ein Schraubenschlüssel,
einiges Leder Behufs der Ausbesserung schadhaft werdender Schläuche,
starker Pechdraht, Nadel und Werk,
eine lange eiserne Nadel zum Reinigen des Mundstücks am Rohr,
eine vergitterte Laterne mit Licht,
ein Feuerzeug,
eine Rolle Bindfaden.

Diese Geräthschaften müssen in einem zugeriegelten hölzernen Kasten, welcher vornen auf dem Spritzholze aufzusetzen ist, aufbewahrt werden. Kann ein solcher Kasten nicht angebracht werden, so sollen die Geräthschaften in einen leinenen Beutel verschlossen, und letzterer, so wie das Handbeil an der Spritze befestigt werden.

[20]
§. 39.

Außerdem müssen in jedem Spritzenhaus noch vorfindlich seyn:

eine Pechfackel,
eine größere und eine kleine Leiter,
vier Löschbesen,
dreißig Feuereimer: in der Wiehre und in Herdern bei jeder Spritze 50 Feuereimer.
Eine Anzahl dieser Eimer und die Fackel müssen an der Spritze befestigt seyn.
Bei einigen Spritzen sollen auch Wasserstiefel aufbewahrt werden.
Für den Transport der Mannschaft, welche die Laufspritze über Land begleitet, soll ein leichter Wagen angefertigt werden, der 12 bis 16 Plätze hat.


§. 40.

Tragbare Spritzen befinden sich nebst Schläuchen an den unter §. 37 sub a, b, c und d benannten Orten, und außerdem müssen noch Handspritzen in der Universität, dem Theater und dem Heiliggeist-Spital vorhanden seyn.

Jeder der vier in der Stadt stehenden Wagenspritzen ist eine der städtischen vier Handspritzen beigegeben. Sie sind auf Handwagen gestellt, und es müssen an jeder vier Eimer und eine vergitterte Laterne befestigt werden.


§. 41.

Eimer. Außer den zu den Spritzen gehörigen Eimern befinden sich

auf dem Zähringer Thor 40 Stück,

[21]

auf dem Breisacher Thor 40 Stück,
der Rest von wenigstens 150 Stück wird auf dem Rathshof aufbewahrt.

Diese Eimer werden auf Stangen zu 10 Stück aufgehängt, und in diesen Abtheilungen beim Bedarf auch abgegeben.


§. 42.
Feuerwagen mit Zubehör.

Außer den oben bezeichneten Gegenständen liegen in der Stadt auf dem Zapfenhof:

a. 1 großer Rettungshacken,
b. 1 Rettungsschlauch,
c. 17 Feuerhacken,
d. 6 Stecher,
e. 10 einfache Leitern, und
f. 1 doppelte,
g. 4 Löschbesen.

Diese Gegenstände sind in schicklichen Abtheilungen auf zwei Feuerwägen verpackt, von welchen der eine, auf welchem jeden Falls der Rettungsschlauch liegen muß, zum gewöhnlichen Dienst bestimmt, der andere der Reservewagen ist.

Zu Herdern im Spritzenhause:

a. 6 Hacken,
b. 2 Leitern und
c. 2 Löschbesen.

In der Wiehre ebendaselbst:

a. 5 Hacken,
b. 2 Leitern und
c. 2 Löschbesen.
[22]
§. 43.
Kleine Löschgeräthe.

Ferner sollen in dem Rathshofe folgende Gegenstände aufbewahrt und nach Bedarf abgegeben werden:

a. Löschtücher, oder 4 — 8 Fuß ins Gevierte haltende Stücke grober Leinwand mit Leisten und Handhaben versehen.
b. Starke Stricke mit eisernen Hacken zum Herablassen von Fahrnissen, Hinaufziehen der Leitern etc.
c. Zwei vor dem Feuer sichernde Kleidungen.
d. Eine 40 Fuß lange Strickleiter auf zwei Seiler.
e. Ein großer mit Weiden geflochtener Korb mit Handhaben zum Wegtragen der Kranken oder Fahrnisse.
f. Mehrere lederne Schläuche von verschiedener Größe, deren Gewinde zu jeder Spritze, so wie zu den übrigen Schläuchen passen muß.


§. 44.

Die Obmänner haben zunächst auf die Vollzähligkeit und den guten Zustand der ihnen anvertrauten Löschgeräthschaften zu sehen, und werden von jedem Mangel sogleich dem städtischen Bauverwalter, und wenn nicht ungesäumte Abhülfe erfolgt, dem Bürgermeister die Anzeige erstatten. Es muß ihnen ein Verzeichniß dieser Gegenstände eingehändigt werden.

Die beiden letztgenannten Beamten sind für den guten Zustand sämmtlicher Geräthschaften in der Stadt, so wie in Herdern und in der Wiehre verantwortlich.


§. 45.

Die Thüren der Spritzenhäuser müssen stets in [23] einem, leicht zugänglichen Stande erhalten, und zu diesem Behufe im Winter von dem etwa daran gelagerten Eise oder Schnee freigehalten werden.


§. 46.

Alle der Reibung ausgesetzten Theile der Spritzen, so wie das Lederzeug und die Schläuche sollen wenigstens zweimal im Jahre, Spritzen mit Kolben von Messing jedoch nur einmal jährlich, außerdem beide jedesmal, wenn sie gebraucht worden sind, eingeschmiert und gereinigt werden. (Es wird hiebei die Spritze auseinander genommen, und nachdem mit einem Tuche das Innere derselben trocken gewischt worden, werden die Wendungen der Schrauben, Stiefel, Ventile etc. eingeschmiert)


§. 47.

Wenn eine Spritze nach gemachtem Gebrauche wieder in ihr Behältniß zurückgebracht wird, so sind die Schläuche in senkrechter Richtung aufzuhängen, um dieselben auströpfeln zu lassen, und der Fäulniß vorzubeugen.

Die Kolben müssen aus den Stiefeln genommen, und, nachdem der Schmutz, welcher sich zu bilden pflegt, mit einem Messer leicht abgelößt worden, wiederum mit etwas Schweinefett eingeschmiert werden.

Wo die Spritzen mit gewebten Schläuchen versehen sind, müssen solche in trockenem Zustande erhalten, und zur Verhütung der Fäulniß von Zeit zu Zeit mittels einer Bürste vom Schimmel gereinigt werden.


§. 48.

Lederne Schläuche sollen jährlich zweimal mit Schweinefett oder einer Mischung von Thran und zerlassenem Talg, wenn aber Mäusefraß zu befürchten [24] ist, mit ein em Zusatz von Terpentin geschmiert werden.


§. 49.

Das Einschmieren der Schläuche muß an warmen sonnenhellen Tagen geschehen, damit das Fett in die feinen Öffnungen eindringen kann. Vor dem Einschmieren ist eine vorherige Anfeuchtung der Schläuche erforderlich


§. 50.

Auch die ledernen Feuereimer müssen von Zeit zu Zeit eingeschmiert werden, um das Sprödwerden zu verhüten.


§. 51.

Das Stadtamt wird des Jahres wenigstens zweimal unter Mitwirkung der Löschdirektion die sämmtlichen Geräthschaften untersuchen, und die Löschmannschaft im Gebrauche derselben, so weit erforderlich, einüben.

Jeder, welcher dem Aufgebot hiezu nicht entspricht, oder verspätet auf dem bestimmten Platz eintrifft, und sich nicht genügend rechtfertigen kann, unterliegt den gesetzlichen Strafen.


B. Von der Feuerlösch-Direktion.
§. 52.

Die Löschdirektion führt den unmittelbaren Befehl über jede Abtheilung des Brandcorps, und besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. aus dem Stadtdirektor oder seinem Stellvertreter, von welchem die oberste Leitung aller während des Brandes zu treffenden Anordnungen ausgeht,

[25]

b. dem Rittmeister der Gendarmerie,
c. dem Bezirksbaumeister,
d. dem Bürgermeister,
e. dem Chef des Bürgermilitärcorps,
f. dem Uebungsmeister und
g. dem städtischen Bauverwalter.

Zum Vollzug oder Verkünden ihrer Befehle dienen zwei Gendarmen, der öffentliche Ausrufer, zwei Bürgersoldaten und die Ordonanzen, welche jede Abtheilung der Pionniers und der Rettungsmannschaft an die Direktion absendet, so wie sie auf der Brandstätte eingetroffen sind.

Der jeweilige Stadtphysikus und der Amtschyrurg werden sich zur etwaigen Hülfeleistung für Kranke und Verwundete in Brandfällen bei der Direktion einfinden.

Der jeweilige Vorstand der Kreisregierung kann sich jeder Zeit an die Spitze der Löschdirektion stellen.


C. Vom Brandeorps.

Das gesammte Brandcorps besteht aus folgenden Abtheilungen:

§. 53.
Die Wachmannschaft.

Die Infanterie und Cavallerie des Bürgermilitärcorps bildet in seiner militärischen Organisation die Wachmannschaft und vollzieht unter dem Commando des ältesten Offiziers die Befehle, welche ihr von der Löschdirektion zukommen.

§. 54.
Die Löschmannschaft.

Die Mannschaft, welche zur Bedienung jeder Wagenspritze [26] und der ihr beigegebenen Handspritze nöthig ist, bildet eine eigene für sich bestehende Abtheilung, die unmittelbar von der Löschdirektion ihre Befehle erhält, und nach der Nummer der Spritze benannt wird, z. B. Mannschaft der Spritze Nr. 1.

Dieselbe besteht ans folgenden Personen:

Erster und zweiter Obmann.

Er beobachtet und leitet die Wirksamkeit der ihm anvertrauten Wagen- und Handspritze, und die gesammte dazu gehörige Mannschaft, diese ist für die Wagenspritzen:

a. Erster, zweiter und dritter Spritzenmeister.

Sie sorgen für den Mechanismus der Spritze, dirigiren das Rohr, schrauben nach Bedarf die Schläuche ein, und führen das Mundstück.

b. Sechs Leitermänner.

Sie setzen die Leiter, um den Schlauch in die obern Stockwerke zu bringen u. s. w.

c. 32 Pompiers (bei den großen Spritzen 40).

d. 24 Eimerträger, wovon 2 als Reihenführer die, Ordnung in dem Feuerreihen aufrecht erhalten.

Für die Handspritzen:

a. Erster und zweiter Spritzenmeister.

b. 4 Pompiers.

c. 4 Eimerträger.


§. 55.

Die Artillerie-Compagnie des Bürgermilitärcorps bildet in ihrer militärischen Organisation die Mannschaft der Spritze Nr. II., und es sollen ihr jeweils so viele Spritzen zugewiesen werden, als sie mit Artilleristen bemannen kann. Der älteste Offizier führt [27] den Befehl, und steht, wie jeder andere Obmann, unmittelbar unter der Löschdirektion.


§. 56.
Die Rettungsmannschaft.

Die Rettungsmannschaft ist bestimmt, die Mobilien aus den vom Feuer ergriffenen oder bedrohten Gebäuden auszutragen, und nöthigen Falls Kranken oder Andern, die sich selbst nicht mehr retten können, Hülfe zu leisten.

Die Rettungsmannschaft besteht aus folgenden Personen:

a. Ein erster und ein zweiter Obmann, welcher die Thätigkeit der ganzen Mannschaft leitet, und seine Befehle unmittelbar von der Löschdirektion erhält.
b. 4 erste und 4 zweite Rottenmeister: jeder der letztern muß zum Austragen mit einem großen Sacke versehen seyn, der an der Ecke mit Handheben versehen ist.
Diese Säcke werden ihnen von der Stadt geliefert.
c. 48 Mann, welche in 4 Rotten abgetheilt sind, von welchen jede einem Rottenmeister untergeordnet ist.


§. 57.
Die Pionniers.

Die Pionniers sind bestimmt, schadhafte Gebäude, welche der Löschmannschaft hinderlich oder gefährlich sind, oder das Feuer weiter zu verbreiten drohen, abzubrechen, und die Trümmer zu beseitigen; wo zum Löschen oder Austragen der Effekten besondere Vorrichtungen mit Ausrichtung von Feuerleitern, Befestigen [28] des Rettungsschlauchs u.s.w. nöthig werden, dieselben sogleich herzustellen.

Das Pionnierscorps besteht:

a. aus dem ersten und zweiten Obmann,
b. aus 4 ersten und 4 zweiten Rottenmeistern, und
c. aus 48 Pionniers, welche in 4 Rotten abgetheilt, je einem Rottenmeister untergeordnet sind.

Eine Rotte muß vorzugsweise mit der Behandlung des Rettungsschlauchs beauftragt seyn.


§. 58.
Von der Dienstauszeichnung.

Die Mitglieder der Löschdirektion müssen durch ihre Dienstkleidung oder Schärpen von den badischen Hausfarben kenntlich seyn. Ebenso das Bürgermilitärcorps.

Alle übrigen Obmänner tragen gelbe Schärpen über die rechte Schulter, die Löschmannschaft trägt eine gelbe, die Rettungsmannschaft eine weiße, und die Pionniers eine rothe Binde um den linken Arm.

Diese Abzeichen bat Jeder auf eigene Kosten anzuschaffen


§. 59.
Von der Ernennung des Brandcorps.

Die Feuerlöschdirektion entwirft auf den Grund der Bürgerliste die namentlichen Verzeichnisse sämmtlicher Abtheilungen des Brandcorps mit ihren Vorständen, und legt sie dem Stadtamte vor, welches diese sofort prüft, feststellt und durch den Druck bekannt macht.

Sie wird hiebei Bedacht darauf nehmen, daß jeder Abtheilung die geeigneten Handwerker einverleibt werden.

Bei der Musterung der Geräthschaften, welche jeweils im Herbst vorgenommen wird, müssen die Obmänner die [29] Stellen namhaft machen, welche neu zu besetzen sind. Die Besetzung geschieht sodann auf Vorschlag der Feuerlöschdirektion durch das Stadtamt. Das rektifizirte Verzeichniß muß mit jedem neuen Jahr im Druck erscheinen, und den Obmännern zugestellt werden.



D. Von der Mitwirkung anderer Personen.
§. 60.

Bierbrauer, Kiefer, Maurer und Zimmerleute, wie die Kaminfeger, und zwar sowohl Meister als Gesellen, so weit sie nicht namentlich eingetheilt sind, sind verpflichtet, erstere mit ihren Bütten, und letztere mit ihrem entsprechenden Handwerksgeräthe unverweilt bei jedem Brande zu erscheinen.

Im Uebrigen ist es die Pflicht eines Jeden, wenn er von einem Obmann aufgefordert wird, oder ein Aufruf von der Löschdirektion ergeht, sich dem Brandcorps anzuschließen und nach Kräften mitzuwirken.


§. 61.

Finden sich Akademiker auf der Brandstätte ein, und wollen bei den Arbeiten des Brandcorps mitwirken, so werden sie sich versammeln, unter Leitung des Prorektors oder in dessen Abwesenheit des Universitätsamtmanns ihren Obmann wählen, der sogleich den Befehl über sie übernimmt, und eine Ordonanz an die Löschdirektion abordnet, von welcher ihm sodann die weitern Aufträge zugehen.


§. 62.

Da es von größter Wichtigkeit ist, die Feuerlöschspritzen schnell auf dem Platze zu haben, so werden die Pferdebesitzer wie bisher mit ihren Zügen dem allgemeinen [30] Besten schleunige Hülfe leisten, und insbesondere immer in dem Spritzenhaus anspannen, welches ihren Stallungen am nächsten ist.

Ist der Brand in einer Gegend, wo es an Wasser fehlt, so sind die Mostfässer mit Wasser gefüllt herbeizuführen.


§. 63.

Die Brunnenmeister müssen das Wasser in den Brunnen und Straßenbächlein sogleich nach der Gegend des Brandes richten. Sie sind dafür verantwortlich, daß dieß jeden Augenblick geschehen kann, und stauchen das Wasser zur Erleichterung des Schöpfens sogleich an dem geeigneten Punkt.

Bevor der Bach abgeschlagen wird, erläßt die Polizei die nöthige Verkündigung, und jede Haushaltung ist sodann gehalten, vor ihrer Wohnung auf das Bett des Bächleins einen mit Wasser gefüllten Zuber auszustellen.



E. Von dem Verhalten während eines Brandes.
§. 64.

Wer den Ausbruch des Feuers, einen ungewöhnlichen Rauch, überhaupt Anzeigen eines Brandes wahrnimmt, hat sogleich die Bewohner des Hauses, oder die Nachbarschaft hierauf aufmerksam zu machen.


§. 65.

Zeigt sich ein wirklicher Brand, so ist alsbald unter Angabe der Straße und des Hauses, wo es brennt, Feuer zu rufen, und die Polizeiwache in dem Rathshofe hievon zu verständigen. Jede Verheimlichung [31] eines ausgebrochenen Brandes durch die Hausbewohner ist bei strenger Strafe verboten.


§. 66.

Die Hausbewohner haben mit den zu ihrer Hülfe herbeieilenden Personen Alles anzuwenden, um das Feuer zu löschen oder dessen Verbreitung zu hindern; gelingt dieses nicht, so müssen sie den Obmännern des Brandcorps alle Thüren, Kästen u. s. w. öffnen, damit dieselben ungehindert ihre Arbeiten beginnen können.


§. 67.

Der Thurmwächter darf nur dann stürmen, wenn er selbst sieht, daß in einem zur Stadt, zu Herdern oder zur Wiehre gehörigen Gebäude Feuer ausgebrochen ist, oder wenn ihm die Polizeibehörde Befehl hiezu ertheilt. Nur auf Weisung der letztern hört er mit dem Stürmen auf.

Das Stürmen geschieht durch Anschlagen der größten Glocke mittelst eines Hammers, und zwar, wenn es in der Stadt brennt, in unausgesetzten Schlägen, wenn es in Herdern oder in der Wiehre brennt, durch Anschlagen mit Unterbrechungen.

Bei Tage wird eine Fahne nach derjenigen Seite ausgesteckt, wo der Brand ist, bei Nacht wird der Ort mit dem Sprachrohr bezeichnet.

Sollte bei Ausbruch einen Brandes der zweite Wächter nicht auf dem Thurme anwesend seyn, so hat er sich ungesäumt dahin zu begeben.


§. 68.

Auf die erste Anzeige von einem Brands oder dem ersten Feuerlärm hat die Polizeimannschaft sogleich den [32] Regiersugsdirektor, den Stadtkommandanten und sämmtliche Mitglieder der Feuerlöschdirection davon zu benachrichtigen.


§. 69.

Wenn es bei Nacht brennt, so muß im zweiten und dritten Stockwerk jeden Hauses bei 1 fl. 30 kr. Strafe eine brennende Laterne ausgehängt, oder ein Licht hinter das Fenster gestellt werden.


§. 70.

Die Tambours und Trompeter des Bürgermilitärcorps geben in allen Stadttheilen die Feuersignale, die übrige Mannschaft versammelt sich auf der Brandstätte selbst; der älteste Offizier übernimmt sogleich das Commando, sperrt die Straße daselbst, und besetzt alle Zugänge, welche in das vom Brand ergriffne Gebäude und Seitengebäude führen. Er entsendet die zwei Ordonanzen zu der Löschdirektion, die Wachtposten vor den Rathshof und die nöthigen Patrouillen zu Aufrechthaltung der Ordnung.

Wenn keine Garnison hier liegt, so werden Posten vor dem Palais S. K. H. des Großherzogs und vor der Kreiskasse aufgestellt.

Beim Rathshof müssen drei Ordonanzen zu Pferd aufgestellt werden.

Kommen auswärtige Spritzen der Stadt zu Hülfe, so wird die Wachmannschaft dieselben nach der Brandstätte führen, in einiger Entfernung halten lassen, und den Obmann derselben zu der Direktion begleiten, woselbst jenem die weitern Befehle zugehen.


§. 71.

Die Löschmannschaft begiebt sich, jeder in das Spritzenhaus, zu seiner Nummer. [33] So wie ein Spritzenmeister und die nothdürftigste Mannschaft vorhanden ist, bringen sie nöthigen Falls, ohne die Ankunft der Pferde abzuwarten, die Spritzen auf die Brandstätte, setzen dieselben in Bewegung, und senden die Ordonanz an die Direktion ab. Der Obmann wird die Eimer und Löschbesen herbeischaffen lassen, und für ein zweckmäßiges Zusammenwirken seiner Mannschaft sorgen.

Die Löschmannschaften der Spritzen in Herdern und in der Wiehre werden sich bei ihren Spritzen versammeln, jedoch nicht eher nach der hiesigen Stadt abgehen, als bis sie durch einen Feuerreiter aufgefordert sind.

Der Nachbar, welcher den Schlüssel bewahrt, muß auf den ersten Feuerlärm sogleich das Spritzenhaus aufschließen, und daselbst verbleiben, bis alle zur Spritze gehörigen Geräthschaften abgelangt sind.


§. 72.

Die Pionniers eilen nach dem Zapfenhof, und begeben sich, so wie ein Obmann oder Rottenmeister vorhanden ist, mit dem ersten Feuerwagen auf die Brandstätte. Sie zünden an der Stelle, wo die Direktion sich aufhält, Pechpfannen an, und erhalten von derselben die weitern Aufträge.

Die Mannschaft, welche nicht beschäftigt ist, muß vereinigt bleiben, damit jeden Augenblick über ihr oft äußerst wichtige Hülfe verfügt werden kann.


§. 73.

Die Rettungsmannschaft versammelt sich auf der Brandstätte selbst;

Ohne Befehl der Direktion oder ausdrücklichen Verlangen des Eigenthümers darf mit dem Austragen nicht begonnen werden. [34] Alle Gegenstände müssen mit größter Vorsicht, und jeder auf die geeignete Art, an die zum Depot bezeichnete Stelle getragen werden.

Diese Stelle ist bei Nacht von den Pionniers mit Pechpfannen zu bezeichnen. Das Bürgermilitär besetzt sie, und hält die Passage dahin offen.

Wer während des Brandes Etwas an einen andern Ort bringen will, und sich nicht auf der Stelle genügend ausweisen vermag, ist sogleich festzuhalten, und vor den Stadtdirektor zu führen.


§.74.

So, lange der Brand währt, müssen im Rathshof zwei vertraute Arbeiter der Bauverwaltung, welche der Bauverwalter ein für allemal bestimmt, und im Zapfenhof der Pächter desselben mit einem Gehülfen anwesend seyn, um die Geräthschaften, welche nachträglich verlangt werden, abzugeben.


§. 75.

Die Bewohner der in der Nähe des Brandes befindlichen Häuser haben die Dachläden, Fenster und andere Oeffnungen gegen das Feuer zu verschließen, zur Verhütung der Verbreitung des Feuers die nöthige Vorsorge durch Herbeischaffung von Wasservorräthen u. s. w. zu treffen, der Löschmannschaft auf Verlangen der Obmänner die Thüren zu öffnen, und wenn die Gefahr dringender wird, sich nach §. 66 zu benehmen.


§. 76.

Bei sehr strenger Kälte haben die Nachbarn, besonders die dem Brande zunächst wohnenden Bierbrauer, Kiefer, Färber, Seifensieder, Bäcker und Metzger in ihren Kesseln heißes Wasser bereit zu halten, [35] um solches wegen etwaigen Einfrierens der [Spritzen?] sogleich abgeben zu können


§. 77.

Wenn während des Brandes an einem andern Orte der Stadt, oder in Herdern oder in der Wiehre ein zweiter Brand ausbrechen sollte, so bestimmt die Löschdirektion, welche Mannschaft und welche Löschgeräthe dorthin abgehen soll.

Ohne diese Erlaubnis darf sich, mit Ausnahme der unmittelbar daselbst bedrohten Eigenthümer, Niemand von dem ihm angewiesenen Posten entfernen.


§. 78.

Da nach den bisher fast bei jedem Brande gemachten Erfahrungen auch bei dem besten Willen durch zu großen Andrang mehr geschadet als genützt, und bei gehöriger Ordnung von wenigen Personen mehr als von ungeordneten Haufen geleistet wird, so sieht man sich nach dem allgemein ausgesprochenen Wunsche der hiesigen Einwohnerschaft veranlaßt:

a. den Eltern aufzutragen, ihre Kinder während eines Brandes zu Hause zu behalten; alte gebrechliche, überhaupt arbeitsunfähige Personen werden ermahnt, nicht in der Nähe der Brandstätte zu verweilen, indem sie sich sonst die hieraus entstehenden Nachtheile, z. B. das Anhalten zur Arbeit etc. selbst zuzuschreiben haben würden.
b Erwartet man, daß, sobald die Abtheilungen des Brandcorps bei dem Brande eintreffen, die zur ersten Hülfeleistung herbeigeeilten Personen auf Verlangen sich zurückziehen, und

[36]

überhaupt Jeder den getroffenen Anordnungen und Aufforderungen ungesäumt Folge leiste.
c. Daß die unbeschäftigten Zuschauer durch ihr Zudringen die Löscharbeiter nicht stören werden.
d. Das sich Niemand, der nicht eigens dazu bestellt, oder von der Aufsichtsbehörde dazu aufgefordert ist, irgend eines Commandos anmaße, der Direktion der Spritzen, Schläuche etc. sich bemächtige, sondern, wenn Jemand einen guten Vorschlag machen zu können glaube, so mag er solchen der Löschdirektion oder einem Obmann in der Stille mittheilen.

Unbesonnener Eifer, Schreien, Lärmen führt zur Unordnung.

Wer sich obigen Anordnungen nicht unterwirft, hat sich die hieraus entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzumessen.



F. Von dem Verhalten nach dem Brande.
§. 79.

Das Brandcorps darf vor der durch die Löschdirektion ertheilten Erlaubnis die Brandstätte nicht verlassen.


§. 80.

Ist diese gegeben, so sammelt die Löschmannschaft ihre Geräthschaften, die Obmänner zählen solche ab, und lassen sie an ihren Aufbewahrungsort zurückbringen.

Die zurückbleibenden Löschgeräthschaften nimmt die Polizei in Verwahrung.


§. 81.

Die Brandstätte bleibt, so lange die Polizeibehörde es für richtig erachtet, durch einen Theil des Brandcorps [37] bewacht, und das nöthige Löschgeräthe in der Nähe aufgestellt.


§. 82.

Die Polizeibehörde läßt ferner die den Einsturz drohenden Mauern, Kamine, Decken u. s. w. sogleich zusammenreißen, und das angebrannte Holz, so wie andere feuergefährliche Gegenstände bald thunlichst hinwegschaffen.


§. 83.

Alles von einigem Werth, das bei dem Aufraumen der Brandstätte gefunden wird, nimmt die Polizei dann in Verwahrung, wenn vermuthet werden könnte, daß man von mehreren Seiten Anspruch hierauf machen möchte, gegentheils wird solches dem Eigenthümer sogleich zurückgegeben.


§. 84.

Sind Sachen während den Brandes verloren gegangen, so ist dem Großherzoglichen Stadtamte bald, möglichst Anzeige hievon zu machen, damit zu der Wiederauffindung die nöthigen Anstalten unverweilt getroffen werden können.


§. 85.

Nach gänzlich beendigtem Brande haben sich die Eigenthümer der geflüchteten Gegenstände bei Großherzogl. Stadtamte zu melden, welches die Vertheilung derselben sogleich besorgen wird. Früher darf nichts abgegeben werden.

Sollten noch an einem andern als dem im §. 73 bestimmten Depot Sachen geflüchtet worden seyn, so ist dieses dem Großherzogl. Stadtamte alsbald anzuzeigen, [38] und dessen weitere Verfügung, ehe solche abgegeben werden, abzuwarten.


§. 88.

Den Tag nach dem Brande versammelt sich die Löschdirektion und bestimmt die Prämien für Jene, welche bei dem Brande sich ausgezeichnet haben.

Sie bestehen in Geldpremien und öffentlichen Belobungen, und zwar:

a. für Jene, welche die erste große Spritze oder die erste Tragspritze zur Brandstätte brachten, 4 fl. resp. 2 fl., und die Hälfte dieses Betrages für die nächstfolgende große Spritze oder Tragspritze;
b. für die zwei Männer, welche zuerst eine Stange mit 10 Feuereimern überbringen, jedem 1 fl.
c. für den ersten Allarm schlagenden Spielmann 1 fl. 21 kr.
d. für Jene, welche sich bei dem Brande selbst auszeichneten, kann die Versammlung besondere Belohnungen erkennen.

Sämmtliche Belohnungen werden öffentlich bekannt gemacht.


§. 87.

Diejenigen, welche den durch die gegenwärtige Löschordnung ihnen auferlegten Pflichten keine Genüge leisten, und sich nicht hinreichend rechtfertigen können, unterliegen den gesetzlichen Strafen, und ihre Namen werden geeigneten Falls öffentlich bekannt gemacht.


§. 88.

Sämmtliche Obmänner reichen dem Bauverwalter [39] ungesäumt das Verzeichniß der beschädigten oder der verlorenen Gegenstände ein, welcher sodann die gleichbaldige Ergänzung bei dem Bürgermeister veranlaßt. Die Löschdirektion wird sich in kürzester Frist die Ueberzeugung verschaffen, daß Alles wieder in guten Zustand gesetzt ist.


§. 89.

Wer aus irgend einem Grunde eine durch den Brand veranlaßte Forderung oder eine Entschädigung, deren Vergeltung die Generalbrandkasse nicht zu leisten hat, ansprechen zu können glaubt, hat sich binnen 8 Tagen nach dem Brandt an das Großherzogl. Stadtamt zu wenden.



G. Verfahren bei einem in der Nachbarschaft entstandenen Brande.
§. 90.

Wenn es in einem nicht zur Stadt gehörigen Orte brennt, so soll kein Feuerlärm, sondern blos die Anzeige bei Großherzogl. Stadtamte gemacht werden.


§. 91.

Dieses wird sogleich die Veranstaltung treffen, das die Spritze Nr. 2 mit ihrer Mannschaft abgeht.


§. 92.

Scheint der Brand bedeutend, so wird das Großherzogliche Stadtamt eine weitere Spritze und den Feuerwagen mit der dazu gehörigen Mannschaft in Bereitschaft halten, damit dieselben auf Verlangen sogleich abgeschickt werden können.


[40] Gegenwärtige Feuerpolizei-Ordnung soll besonders gedruckt und vertheilt, das namentliche Verzeichniß des ganzen Brandcorps aber in das hiesige Verkündungsblatt aufgenommen werden.

     Freiburg, den 15. Mai 1838.

Großh. Regierung des Oberrhein-Kreises.
v. Reck.
vdt. v. Porbeck.