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bewacht, und das nöthige Löschgeräthe in der Nähe aufgestellt.


§. 82.

Die Polizeibehörde läßt ferner die den Einsturz drohenden Mauern, Kamine, Decken u. s. w. sogleich zusammenreißen, und das angebrannte Holz, so wie andere feuergefährliche Gegenstände bald thunlichst hinwegschaffen.


§. 83.

Alles von einigem Werth, das bei dem Aufraumen der Brandstätte gefunden wird, nimmt die Polizei dann in Verwahrung, wenn vermuthet werden könnte, daß man von mehreren Seiten Anspruch hierauf machen möchte, gegentheils wird solches dem Eigenthümer sogleich zurückgegeben.


§. 84.

Sind Sachen während den Brandes verloren gegangen, so ist dem Großherzoglichen Stadtamte bald, möglichst Anzeige hievon zu machen, damit zu der Wiederauffindung die nöthigen Anstalten unverweilt getroffen werden können.


§. 85.

Nach gänzlich beendigtem Brande haben sich die Eigenthümer der geflüchteten Gegenstände bei Großherzogl. Stadtamte zu melden, welches die Vertheilung derselben sogleich besorgen wird. Früher darf nichts abgegeben werden.

Sollten noch an einem andern als dem im §. 73 bestimmten Depot Sachen geflüchtet worden seyn, so ist dieses dem Großherzogl. Stadtamte alsbald anzuzeigen,

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_037.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)