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unbefangene Ausübung der ihr obliegenden Pflichten verantwortlich.

Findet sich bei der Controle, die von Zeit zu Zeit, da und dort angeordnet werden soll, oder bei andern Gelegenheiten, daß sie sich ein pflichtwidriges oder nachläßiges Benehmen zur Last kommen ließ, so wird gegen die Schuldigen um so strengere Ahndung eintreten, als man ihnen in diesem wichtigen Geschäft alles Zutrauen schenken muß.


§. 36.

Wer den §§. 29 und 30 entgegenhandelt, unterliegt den gesetzlichen Strafen, vorbehaltlich der Entschädigungsansprüche, die hieraus entstehen könnten.

Im Wiederholungsfalle können die Strafen erhöht, oder mit Dienstentlassung verschärft werden.



II. Abschnitt.
Feuerlösch-Ordnung.
A. Von den Lösch- und Rettungs-Geräthschaften.
§. 37.

Die Feuerlöschspritzen sind aufgestellt:

a. Nr. 1. im Leihhaus,
b. " 2. im Rathhause,
c. " 3. in dem Breisacher Thor,
d. " 4. im Zapfenhof,
e. " 5. im Spritzenhaus in der Wiehre,
f. " 6. im Spritzenhaus zu Herdern.
Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_018.jpg&oldid=- (Version vom 21.8.2017)