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von Pech oder Holzfackeln bei windigem Wetter, oder an feuergefährlichen Orten, das Ausbrennen von Fässern an solchen Stellen, und das Aufsteigen von mit brennbaren Materialien gefüllten Luftballonen in oder nahe bei der Stadt ohne obrigkeitliche Erlaubnis ist verboten.


§ 24.

Wer nicht zum Pulverhandel berechtigt ist, darf höchstens 2 Pfund Pulver im Hause haben, und muß solches auf das Sorgfältigste aufbewahren. Wegen Verkauf und Transport des Schießpulvers ist die Verordnung

vom 20. Mai 1810 Regierungsblatt Nr. XVI.
" 9. Jan.1834 " " III. und
" 6. Mai 1834 " " XIX.

bei Vermeidung der angedrohten Strafen genau zu beobachten.


§. 25.

Wer chemische Feuererzeuge und Streichhölzer versendet, muß genau die durch die Bekanntmachung vom 25. April 1834, Anzeigeblatt Nr. 36, vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln beobachten. Auch im Gebrauch ist mit großer Behutsamkeit zu Werk zu gehen, und namentlich müssen die Zündhölzer bei Strafe wohl aufbewahrt werden.


§. 26.

Zu jeder Haushaltung muß eine wohlverwahrte, und wenn sie von Blech ist, gut vernietete und nicht blos zusammengelöthete Laterne vorhanden seyn. Die Feuerschaukommission muß sich dieselbe vorzeigen lassen.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_015.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)