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§. 14.

Brennende Strohwische, Späne, glühende Kohlen u. s. w. dürfen offen nicht über Höfe und Straßen, oder von Haus zu Haus getragen werden.


§. 15

Niemand soll mit Licht, außer in wohlverwahrten Laternen, noch mit brennenden, wenn gleich bedeckten, Tabackspfeifen, noch mit brennenden Cigarren in Scheuern und Stallungen, überhaupt an solche Orte gehen, wo leicht entzündbare Gegenstände, z. B. Stroh, Heu, Hanf, Holz, Kohlen, Oel u. s. w. sich befinden.


§. 16.

Alle derartigen Gegenstände sollen an Orten aufbewahrt werden, wohin man selten mit Feuer und Licht kommt.

Gleiches ist besonders mit Vitriolöl, Phosphor, Knallsilber und ähnlichen Materien zu beobachten, welche in sichern Behältern und entfernt von andern leicht entzündbaren Stoffen untergebracht werden müssen.


§. 17.

Heu und Oehmd soll zur Verhütung der Selbstentzündung nur gut gedörrt eingeheimßt, wenn es aber noch feucht gewesen, fleißig beobachtet, gelüftet, und wenn es sich erhitzt, sogleich auseinander gezogen, der Polizei aber sogleich die Anzeige davon gemacht werden.


§. 18.

Bei dem Hecheln, Hanfreiben, Dreschen und andern ähnlichen Arbeiten muß das Licht in gut verschlossenen: Laternen verwahrt seyn.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_013.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)