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haben dürfen, die obere Oeffnung im Dacht erst 3 Fuß über dem Kehlgebälk anfangen darf, die eisernen Thüren daran zwei Riegel erhalten, und nach jedesmaligem Auslehren wieder gut verschlossen und mit Leimen verstrichen werden müssen.


6) Wird ein Gebäude erhöht, so müssen die dadurch niedrig werdenden nachbarlichen Kamine zur Vermeidung von Feuersgefahr ebenfalls erhöht, oder sonst auf sichere Art verändert werden.


7) Wenn die Vorkamine von der Ofenwand bis außen an das Thürengestell weniger als 1 ½ Fuß messen, so muß der Boden im Hausgang oder Vorplatz in der Länge des Vorkamins und wenigstens 12 Zoll breit mit Hau- oder Backstein-Platten belegt, oder auch mit Blech beschlagen werden. Die Bank den Vorkamins ist aber jeden Falle um 1 Zoll vorspringend zu versetzen.


8) Alle Kaminschoße müssen von Backsteinen gewölbt, und bestochen werden, eine feste Unterlage haben, und wo sie sich gegen das Kamin ziehen, wohl verwahrt werden. Ueber den Herd und über jede Feuerung müssen se wenigstens um 1 ½ Fuß vorspringen.


§. 9.
Oefen.
(§. 61 bis 65 der Bauordnung.)

1) Alle Oefen dürfen nur in und an Feuerwände, und nicht an Riegelwände gesetzt, werden, von welch letztern sie wenigstens 2 Fuß entfernt seyn müssen.


2) Ofenhälse in bloße Wände und Mauern zu setzen, ohne daß ein Vorkamin oder Kaminschoß angelegt wäre, ist ganz untersagt.


3) Ist ein Kaminschoß angebracht, so ist der Boden von der Einheizung wenigstens 3 Fuß lang und 2 Fuß

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_010.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)