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3) In die gemeinschaftliche Scheidemauer dürfen keine Kamine oder sonstige Feuerwerke angelegt, und die darin anzubringenden Wandkasten und Blenden nur so tief gemacht werden, daß der Zwischenraum, welcher mit Backsteinen auszuführen ist, noch eine Dicke von 1 Fuß behält.


4) Oeffnungen in allen zwischen den Häusern befindlichen Brand- und Scheidemauern werden in der Regel nicht geduldet, und jede gegenseitige Vergünstigung der Nachbarn, Oeffnungen in solche Mauern brechen zu dürfen, ist untersagt.

An solchen Stellen jedoch, wo besondere Verhältnisse vorwalten, können dergleichen Oeffnungen auf Ansuchen der Betheiligten ausnahmsweise und unter der Bedingung gestattet werden, daß sie eiserne Thüren erhalten.


5) Brand- und Scheidemauern, in denen Holz befindlich ist, dürfen, bei Strafe, nur mit Bewilligung der Polizeibehörde reparirt, die besonders gefährlichen müssen abgebrochen, und statt derselben Brandmauern nach gegenwärtigem §. Ziff. 1 aufgeführt werden.


6) Feuerwände im Innern, an welche Herde und sonstige Feuerungen gesetzt werden, müssen von Backstein gebaut und nicht unter 5 Zoll dick seyn, sie dürfen kein Holzwerk enthalten, noch damit bekleidet seyn, und auf wenigstens 2 Schuh auf der Seite, wo sich die Feuerung befindet, darf kein Holz angebracht werden.


§. 4.
Dachbedeckung.
(§. 29 der Bauordnung.)

Dächer, innerhalb der städtischen Baugrenze, dürfen

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_005.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)