3) In die gemeinschaftliche Scheidemauer dürfen keine Kamine oder sonstige Feuerwerke angelegt, und die darin anzubringenden Wandkasten und Blenden nur so tief gemacht werden, daß der Zwischenraum, welcher mit Backsteinen auszuführen ist, noch eine Dicke von 1 Fuß behält.
4) Oeffnungen in allen zwischen den Häusern befindlichen
Brand- und Scheidemauern werden in der
Regel nicht geduldet, und jede gegenseitige Vergünstigung
der Nachbarn, Oeffnungen in solche Mauern
brechen zu dürfen, ist untersagt.
An solchen Stellen jedoch, wo besondere Verhältnisse vorwalten, können dergleichen Oeffnungen auf Ansuchen der Betheiligten ausnahmsweise und unter der Bedingung gestattet werden, daß sie eiserne Thüren erhalten.
5) Brand- und Scheidemauern, in denen Holz
befindlich ist, dürfen, bei Strafe, nur mit Bewilligung
der Polizeibehörde reparirt, die besonders gefährlichen
müssen abgebrochen, und statt derselben Brandmauern
nach gegenwärtigem §. Ziff. 1 aufgeführt werden.
6) Feuerwände im Innern, an welche Herde und
sonstige Feuerungen gesetzt werden, müssen von Backstein
gebaut und nicht unter 5 Zoll dick seyn, sie
dürfen kein Holzwerk enthalten, noch damit bekleidet
seyn, und auf wenigstens 2 Schuh auf der Seite,
wo sich die Feuerung befindet, darf kein Holz angebracht
werden.
Dächer, innerhalb der städtischen Baugrenze, dürfen
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_005.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)