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§. 2.
Aschenbehälter.
(§. 12 der Bauordnung.)

Aschenbehälter sind in der Regel in den Kellern und in den mit Mauern eingeschlossenen Waschküchen anzubringen; unter unterwölbten Herden werden diese nur ausnahmsweise gestattet, und nur dann, wenn unter den Küchen kein Gebälk befindlich ist.

Die Aschenbebälter sind zu mauren oder von Blech zu fertigen, und oben mit Blechthüren oder Deckel zu schließen.


§. 3.
Brandmauern und Feuerwände.
(§. 20 bis 26 der Bauordnung.)

1) Ganz neue Gebäude auf freien Baustellen müssen gegen die Nachbarn Scheide- und Brand-Mauern haben, welche vom Fundament bis unter die First geben, und mitten auf die Grenze zu stehen kommen. Diese dürfen auf dem obersten Kehlgebälk nicht unter ein Fuß dick seyn, und müssen nach unten in einem jeden Stockwerk um wenigstens 3 Zoll verstärkt werden.


2) Wenn Jemand sein an ein nachbarliches Gebäude ganz oder zum Theil angrenzendes Gebäude abbricht und neu aufführt, so muß, wenn die Scheidewand eine Riegelwand war, dieselbe als Brandmauer ausgeführt werden. Diese neue Brandmauer kann ausnahmeweise 1 Fuß dick von Backsteinen ausgeführt werden. Wo jedoch das neue Gebäude vor dem bestehenden nachbarlichen vorspringt, ist die neue Scheidemauer in der im gegenwärtigen §. sub Ziff. 1. vorgeschriebenen Stärke aufzuführen.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_004.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)