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Menschenrechte das Gesetz über die Sühnung des von unbekannter Hand verübten Mordes (21, 1–9), das Gesetz über die Behandlung des kriegsgefangenen Weibes (10–14), das Recht des Erstgebornen – welches zugleich das Recht des vom Manne zurückgesetzten Weibes ist (15–17), die Bestrafung des widerspenstigen Sohnes – wobei die väterliche Gewalt ebenso befestigt, als beschränkt wird – (18–21); die Bestattung des Gehenkten, wodurch das Land vor Verunreinigung geschützt wird (22–23). – Ebenso erzeigt sich die Nächstenliebe – und andrerseits die Achtung vor der natürlichen Ordnung der Dinge und die Achtung der Ehre des schwächeren Geschlechts in der Erfüllung der Bestimmungen von c. 22. Die Gemeinschaft aber, welcher der Israelit angehört, ist heilig; daher die Bestimmungen über das Bürgerrecht in der Gemeinde des HErrn (23, 1–9), über die Reinhaltung des Lagers auf Kriegszügen (10–14), Beschützung des entflohenen Knechtes; Hurenwesen nicht zu dulden. Verbot des Wucherns am Bruder. Kein Verzug in Bezahlung der Gelübde. Keine Plünderung fremder Feldfrucht (15–25). Eine besondere Verpflichtung hat der Israelit gegen die Verlassenen und Armen, daher die Verordnung des Scheidebriefs für das entlassene Weib, eine Erlaubnis, welche jedoch nicht zur Herunterwürdigung der Ehe führen soll (24, 1–5). – Freijahr der Neuvermählten. Einschränkung des Pfandrechtes. Todeswürdigkeit des Menschendiebstahls. Warnung vor Aussatzplage. Schonung bei Pfändung. Rücksicht gegen Tagelöhner (6–15). Warnung vor Ungerechtigkeiten im Gerichtsverfahren (16–18) und die Ermahnung, den Bedürftigen bei der Ernte die Nachlese zu gestatten (19–22), endlich die Verordnung über die körperliche Bestrafung (25, 1–3). Eine Liebespflicht schließt ferner auch die Leviratsehe in sich, sofern der Bruder durch sie des verstorbenen Bruders Geschlecht und Namen erhalten soll. Weigert sich der Bruder dieser Liebespflicht, so darf die Witwe ihn beschimpfen (25, 4–10), gemeine Beschimpfung des männlichen Geschlechts durch das weibliche unterliegt strenger Strafe (11–12). Hierauf wird noch zu Ehren der Liebe die Pflicht der Redlichkeit im Handel und Verkehr eingeschärft (13–16), zugleich aber auch die Strenge gegen tückische Feinde Gottes und seines Volkes, wie die Amalekiter (17–19).

 Den Schluß der zweiten Rede bilden Verordnungen von gewissen religiösen Handlungen, womit Israel bezeugen soll, daß es alles dem HErrn verdanke und deshalb dem HErrn zum Gehorsam verpflichtet sei (26,1–19).

 3. Dritte Rede. Segen und Fluch c. 27–30.

 Nach dem Einzug in Kanaan soll Israel auf dem Ebal und Garizim Steine aufrichten, auf welche das Gesetz des HErrn geschrieben wird als thatsächliches Bekenntnis, daß im Lande Israel das Gesetz des HErrn gilt, und dazu Segen und Fluch des Gesetzes verkündigen (c. 27). Diesen Segen und Fluch legte Mose dann näher dar: und zwar den Segen (v. 1–14), dann den Fluch, sowohl im allgemeinen (15–19), als auch im einzelnen in 5 Ansätzen v. 20. 27. 35 47. 58 (20–68). Nachdem Mose an alles erinnert, was der HErr