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behaftete Kleider verbrennen lassen (47–59). Ist aber der Aussatz geheilt, so soll der aussätzig Gewesene sich reinigen und durch ein Opfer wieder Zugang erlangen zur Gemeinde Jehovas (14, 1–32). Auch mit Aussatz behaftete Häuser soll man man für unrein erklären, nach Befund ganz oder teilweise zerstören oder doch verlassen, und erst nach vollzogener Reinsprechung wieder beziehen (33–53). Schluß des Gesetzes vom Aussatze (54–57).

4. Das geschlechtliche Leben c. 15.

 Die geschlechtlichen Ausflüsse des Mannes (15, 2–15), der unwillkürliche Samenerguß (16–17) und der Samenerguß beim Beischlafe (18), der monatliche Blutgang des Weibes (19–24), der krankhafte Blutfluß des Weibes (25–31) verunreinigen, schließen vom Heiligtum und der Gemeinschaft des Volkes aus, fordern Reinigung und Opfer. Schluß (V. 32, 33).

5. Die jährliche Reinigung am Versöhnungstage c. 16.

 Da demnach das ganze leibliche Leben unrein ist und jedermann das Jahr über in dieser oder jener Weise der Unreinheit verfällt und damit das Heiligtum befleckt, so bedarf die Gemeinde Israel als Ganzes einer jährlichen Entsündigung oder Reinigung durch gesteigertsten Opferakt des Hohepriesters selber (vgl. 16, 16). Dieser soll nämlich zu diesem Behufe, und nur zu diesem, einmal im Jahr ins Allerheiligste selbst gehen, um sich und Israel durch Opferblut zu entsündigen und das Heiligtum von der Befleckung durch das unreine Israel zu reinigen (16, 1–28), und das soll alle Jahre geschehen (29–34).

 III. Die Heiligkeit Israels als des Volkes Gottes, im Leben und Wandel c. 17–25.
1. Das natürliche Leben c. 17–22.

 A. Vorschriften für das ganze Volk.
 a. Jehova will, daß sein Volk seine Speise im Heiligtum weihe zur Bekämpfung götzendienerischer Sitten (eine Bestimmung nur für die Wüstenwanderung gültig) (17, 1–9) und des Blut- und Aasgenusses sich enthalte (10–16),

 b. das Eheverhältnis heilig halte, wie es dem Volke Gottes geziemt (18, 1–5), Blutschande aller Art (6–18), wie andere Arten von Unzucht und unnatürliche Laster für Greuel achte (19–23), um welcher willen das Land ehedem die Kananiter ausgespieen hat (24–30), und

 c. in Thun und Lassen jeder Art vor Gott (19, 1–8) und Menschen sich so verhalte, wie es Gottes Volk geziemt (9–18), insbesondere die physische und moralische Weltordnung respektiere (19–32) und im Lebensverkehr barmherzig, redlich und billig sei (33–37). Denen, welche die c. 18 und 19 verbotenen Laster und Verbrechen begehen, werden nun

 d. die entsprechenden Strafen verkündigt, und zwar für Götzendienst und Wahrsagerei (20, 2–8), für die Verachtung der Eltern und die Fleischessünden (9–21).

 Mit einer zusammenfassenden Ermahnung zur Heiligung wird geschlossen (2227).