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der Fälle ihrer Darbringung (c. 1–5), und zwar in betreff des Brandopfers (c. 1), des Speiseopfers (c. 2) des Dankopfers (c. 3), des Sündopfers je des Priesters oder der Gemeinde oder des einzelnen bei levitischen Verunreinigungen und unwissentlichen Verstößen gegen das Gesetz (c. 4), endlich des Schuldopfers (c. 5) zur Genugthuung für nichterfüllte Pflichten.

 b. Vorschriften für die Priester (c. 6 u. 7), betreffend ihre Pflichten und Rechte bei und an den Opfern, und zwar bezüglich des Brandopfers (6, 1–6), des Speiseopfers überhaupt (7–11) und des Speiseopfers der Priester insbesonder (12–16), des Sündopfers (17–23), des Schuldopfers (7, 1–10), des Dankopfers (7, 11–36). Mit 7, 37–38 wird die Opferordnung (c. 1–7) abgeschlossen.

2. Die Einsetzung Aarons und seiner Söhne ins Priesteramt c. 8–10. Vergl. Ex. 28 und 29.

 a. Die Weihe der Priester (c. 8) geschieht nach den erfolgten Vorbereitungen (8, 1–5), durch Investitur Aarons, die Waschung, Einkleidung und Salbung (6–13), und wird beschlossen mit der Opferhandlung, durch welche die Priester entsündigt (14–17), zum Dienste dargestellt (18–21) und geweiht (22–32) werden, und zwar soll die Weihe 7 Tage währen (33–36).

 b. Der Amtsantritt Aarons und seiner Söhne (c. 9) geschieht durch abermalige Opfer und Heiligung für sich zur Entsündigung (1–14) und für das Volk (15–21) und schließt mit der Segnung des Volkes und der feierlichen Bezeugung seitens des HErrn, daß er an dem ersten Opfer der geweihten Priester Wohlgefallen habe (22–44).

 c. Die Heiligung des Priestertums durch That und Wort Gottes (c. 10), und zwar durch ein Gottesgericht über die ältesten Söhne Aarons, die fremdes Feuer vor Jehova bringen wollten (1–5), sowie einige durch diesen Vorfall veranlaßte Vorschriften über geziemendes Verhalten der Priester bei den Dienstesverrichtungen (6–20).

 II. Die Heiligung Israels für den Dienst des HErrn durch Reinigung des leiblichen Lebens c. 11–16.
1. Speiseordnung c. 11.

 Das dem HErrn geweihte Volk soll sich von unreiner Speise, von der Speise der Heiden, enthalten und nur genießen, was der HErr für rein erklärt (c. 11).

2. Das Gesetz über die Geburt c. 12.

 Das Weib, das infolge der Geburt unrein ist vor dem HErrn, soll nicht Gemeinschaft mit dem Heiligen haben, ehe sie sich gereinigt und, um wieder Zutritt zum Heiligtum zu erlangen, ein Opfer dargebracht hat (c. 12).

3. Das Gesetz vom Aussatz c. 13–14.

 Der Aussatz macht den Menschen unrein vor dem HErrn, darum soll der Priester den Aussätzigen prüfen und nach gewissen Zeichen über seinen Aussatz Urteil sprechen und ihn nach Befund zur Gemeinschaft des heiligen Volkes zulassen oder davon ausschließen (13, 1–46); ebenso soll der Priester mit Aussatz