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 Nach der gegebenen Ausführung erscheint also in der Verwertung jener Stellen wider die Autorschaft Moses größere Zurückhaltung geboten. Zu anderen Gegengründen, die aus der Art und Weise der Zusammensetzung der 5 Bücher hergeleitet werden, vergl. die Ausführung weiter unten.

 Fragen wir nach den Anhaltspunkten, welche die 5 Bücher Moses selber für die Behauptung der mosaischen Urheberschaft darbieten, so trägt zunächst das Deuteronomium den Stempel mosaischer Urheberschaft deutlich an der Stirn. Indem es Mose in der 1. Person redend einführt, will es nichts Anderes sein als die unmittelbare authentische Wiedergabe seiner letzten Unterweisung, von den Gesetzen der übrigen Bücher aber heißt es immer ausdrücklich, daß sie Mose von Gott empfangen habe, oder Mose und Aaron; einmal auch bloß Aaron Num. 18.

 Von etlichen Teilen dieser Gesetzgebung wird berichtet, daß Moses sie seinerzeit aufgeschrieben habe, so den Anfang der Gesetzgebung, die sogenannte Bundesurkunde Ex. 24, 4; oder die Reisen Israels Num. 33, 2. – Bezüglich anderer Stücke bekam er den göttlichen Auftrag, sie zu schreiben; hierher gehört das zweite Bundes-Gesetz Exod. 34, 27. So wird er sie auch wohl geschrieben haben. – Aber wir haben ein ausdrückliches Zeugnis dafür, daß die Gesamtheit der dem Deuteronomium vorausgehenden Gesetze auf die Urschrift Moses zurückgehe, im Pentateuch selbst, und zwar im Deuteronomium. Denn der Ausdruck „dies Gesetz“ Deut. 1, 5 will nicht, wie man meinen könnte, vorwärts weisen auf das Deuteronomium (noch auf einen besonderen Teil in demselben, etwa auf das c. 12 anfangende „Gesetz“, wie man es nennt. Denn dieser Abschnitt läßt sich nicht so streng von dem I. Teil scheiden; er hat ebenso in sich geschichtliche Erinnerungen, vergl. z. B. c. 12, v. 8; 18, 16; c. 23, 1–8; 24, 9; 25, 17; wie umgekehrt der erste Teil gesetzliche Bestimmungen; es ist ein Ganzes; auch wird die Beziehung auf c. 12, 1 etc. durch c. 6, 1 etc. verwehrt); er weist vielmehr zurück auf die vorhergehenden Bücher, sintemal doch das Auslegende von dem Ausgelegten, die Erklärung von dem Erklärten, die Exegese vom Text unterschieden ist. Das Deuteronomium aber will die Erklärung eines Gesetzes sein, folglich ist es nicht das Gesetz selber und weist also „dies“ auf die übrige pentateuchische Gesetzgebung hin. (Vergleiche zu diesem rückweisenden Gebrauch des Demonstratives Num. 30, 17; Lev. 27, 34; 26, 46; 15, 32; 7, 37 u. s. w.) Anders würde sich die Sache verhalten, wenn das betreffende Wort mit „kundthun“ zu übersetzen wäre; aber das Deuteronomium ist ja nicht etwas ganz Neues. – Haben wir nun mit unserer Beziehung des „dies“ recht, so lag nach Deut. 31, 9 und 24 nicht allein für das sogenannte Deuteronomium eine Urschrift Moses vor, sondern zugleich auch für die übrige pentateuchische Gesetzgebung. Denn weil das Deuteronomium ja nur eine Erklärung des bereits vorhandenen Gesetzes sein will, so sieht der Ausdruck des 24. Verses nicht allein zurück auf das Deuteronomium, sondern auf die ganze Gesetzgebung. Bezeichnenderweise schließt der 24. Vers im Hebräischen mit dem Wort „ganz“. (Es geschah, als