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Statuten des bundes „FF“.


§ 1. Der name des bundes wird bezeichnet durch „FF“ (Folklore Fellows, Folkeminde-Forskere, Fédération des Folkloristes, Folkloristischer Forscherbund).

§ 2. Der bund verfolgt den zweck:

a) den forschern volkskundliches (folkloristisches) material aus den verschiedenen ländern zugänglich zu machen und kataloge derartiger sammlungen herauszugeben;

b) die herausgabe wissenschaftlich befriedigender publikationen volkskundlicher materialien in einer leicht zugänglichen sprache oder mit referaten in einer solchen zu fördern.

§ 3. Ein redaktionsausschuss veröffentlicht mitteilungen über die volkskundlichen materialien in handschriftlichen und gedruckten samlungen: „FF Communications“.

§ 4. Dieser ausschuss ist befugt publikationen, die dem zwecke des bundes entsprechen, die signatur des bundes zu erteilen. Fürs erste werden „International series“ und „Northern series“ der „FF publications“ herausgegeben, letztere serie umfasst das skandinavische und finnisch-baltische material. Neue serien können vom redaktionsausschuss veranstaltet werden.

§ 5. Für jede ortschaft, die im bunde durch mitglieder vertreten ist, soll eine lokalverwaltung oder ein vertreter eingesetzt werden. Die lokalverwaltungen erhalten unentgeltlich ein exemplar der vom bunde nach ihrem anschluss veröffentlichten mitteilungen.

§ 6. Ein jedes mitglied des bundes erhält bei vorausbestellung durch eine lokalverwaltung dieselben mitteilungen

Empfohlene Zitierweise:
Kaarle Krohn: Erster Bericht über die Tätigkeit des folkloristischen Forscherbundes „FF“. Suomalaisen Tiedeakatemian Toimituksia, Helsinki 1910, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FFC4.djvu/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)