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V. Frotho III., Erik. 219


Beweis. Als hier Frotho mit den Norwegern zu einer Schlacht schritt, dauerte der Kampf den ganzen Tag unter schweren Verlusten. [164] 164In der Nacht dachten beide Teile auf Rückzug. Als die Morgendämmerung nahte, erschien Erik, der den Landmarsch gemacht hatte. Der gab dem Könige den Rat, den Kampf wieder aufzunehmen. In dieser Schlacht erlitten die Dänen einen so starken Verlust, dass von 3000 Schiffen nur 170 übrig geblieben sein sollen. Die Norweger aber wurden in einem so gewaltigen Gemetzel aufgerieben, dass man sagt, nicht für den fünften Teil der Höfe seien Bebauer übrig geblieben.

Nach dem Siege wünschte Frotho den Frieden in allen seinen Ländern wieder aufzurichten; um eines jeden Besitz vor einem diebischen Eingriffe sicher zu stellen und nach den Kriegen die Ruhe seinen Reichen zu sichern, liess er eine Spange an einen Felsen, den man Frothostein nennt, und eine zweite nach Abhaltung einer Versammlung mit den Norwegern im Lande Wig anheften; diese sollten eine Probe geben auf die von ihm befohlene Redlichkeit; wenn sie entwendet würden, drohte er gegen alle Behörden in dem Lande strafend vorzugehen. Und so war denn das Gold zu grosser Gefahr für die königlichen Beamten, ohne Bewachung mitten auf Kreuzwegen hingehängt, ein grosser Anreiz für die Habgier; denn die Beute, die sich so bequem wegrauben liess, übte auf begehrliche Geister eine gewaltige Anziehungskraft aus. Er verordnete, dass Seefahrer Ruder, wie sie diese nur immer fänden, frei benutzen dürften. Wer über einen Fluss setzen wollte, dem gestattete er ein Pferd zu benutzen, das er in nächster Nähe der Furt anträfe; er sollte aber absitzen, sowie die Vorderfüsse des Pferdes festen Boden berührten und die Hinterfüsse noch das Wasser bespülte. Denn die Gestattung solcher Vorteile sollte nur als Gefälligkeit aufgefasst werden, nicht als Anlass zur Beeinträchtigung. Daher bestimmte er auch, dass es dem ans Leben gehen sollte, der sich erkühne, nach Überschreitung des Flusses das benutzte Pferd noch länger zu gebrauchen. Er verfügte ferner, dass niemand sein Haus oder seine Truhe durch Riegel sichern

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Saxo Grammaticus: Erläuterungen zu den ersten neun Büchern der Dänischen Geschichte des Saxo Grammaticus. Leipzig: Verlag von Wilhelm Engelmann, 1901, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Erl%C3%A4uterungen_zu_den_ersten_neun_B%C3%BCchern_der_D%C3%A4nischen_Geschichte_des_Saxo_Grammaticus_229.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)