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wollte. Was für eine Gewissensverbindlichkeit ein so feyerliches Versprechen in Gegenwart eines Pfarrers, der in seiner Eigenschaft gewiß die gewöhnlichen Zeugen überwieget, auf beyden Theilen der Eheverlobten nach sich ziehe, und wozu der refilirende Theil müße angehalten werden, wissen Sie Herr Pfarrer und ich zu unsrer beyderseitigen Überzeugung. Übrigens gratulire ich Ihnen zu ihrer gemachten Beute, die ich schon lange hätte erobern können, wenn ich ein Liebhaber von Proselytenmacherey wäre. Bey uns muß man geprüft werden, und wer die Probzeit nicht aushalten kann, ist eben darum unsers Glaubens nicht würdig. Und so ist gegenwärtiger Fall. Doch belieben Sie zu merken, daß inter refilientem proselytam und sponsam ein sehr großer Unterschied sey.“

In fidem N. N. 

 Der katholische Beamte untersagte hierauf den Verlobten anfänglich bey 10 fl. und nachher bey 20 fl. Strafe, sich trauen zu lassen, aus dem vorgeblichen Grund, weil vorher das Amt über des F. S. an die Braut gemachte Forderung, erkennen, und