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Verlobte versicherten. Der evangelische Pfarrer proclamierte das neue Paar, und der Tag zur Hochzeit wurde bestimmt.

 F. S. wollte nun, wie er sich ausdrückte, seinen Schimpf bezahlt haben. Der katholische Pfarrer trug darauf an, daß der evangelische mit dem Aufgebot des neuen Paares inne halten sollte. Dieser berichtete die Sache an sein geistliches Untergericht, welches auf diese Veranlassung beyde Theile, und zwar den F. S. bey Verlust seines Widerspruchs, zur rechtlichen Erörterung der Sache vorlud. F. S. blieb aus, und wurde seiner Ansprüche für verlustig erkannt.

 Inzwischen erließ der katholische Beamte an den evangelischen Pfarrer nachfolgenden Brief:

 „Was ich bey Deroselben gestern werthesten Visit zu vernehmen hatte, im Betreff der von F. S. daselbst machenden Rückforderung von jenen an des C. S. Tochter ausgehändigten oder an derselben verwandten Kosten wird es immer darauf bestanden, bis der klagende Theil wird befriediget seyn, welcher ohnvermeidlich wird hinterlegt werden können, um so mehr Beklagtin den F. S. durch sechs Jahre lang angedauerte