Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/65

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Feinde mit Verherunge, Brandes oder sunst in einiche Weyse einicher Schade in gemelten vnnserm Schloß, Stadt, Ampt in Felde vnd Dorffern beschee, dafür vnd des halben solten Wir odir vnnser nachkommen in kein erstattunge der Abnutzs noch des Ampts solds zu thun schuldig, sundern sie deßelbin mit dem das in davon würde vnd gefille, vergnügt sein vnd bleiben, alsdann der gemelt Graue Wilhelm vff sollichs alles vnd iglichs vnsern gewonlichen Amtmannseydt vns vnd den Erwirdigen vnd wirdigen vnsern liebin andechtigen Dechant vnd Capitel vnnsers Thumstiffts zu Wirzburg vnd darzu diese Verschreibunge alles vnd igliches ires Innhalts, so uiel jne vnd sein erbin die berürdt vnd berüren wirdet, stracks veste vnd an allerley Wegerunge vnd Außzügen zu halten, mit handgebenden treuwen gelobt vnd zu Got vnd seinen heiligen gesworen hat, Geuerde vnd Argelist hirinnen ganzlich außgeschloßen. Zu Urkunde habin Wir vnser Innsiegel an diesen Bruie thun hencken, Und Wir Merthin von der Kere Dechant vnd das Capitel gemeniglich des Thumstiffts zu Wirzburg Bekennen auch an diesem Briue gein allermeniglich, Das sollich obgemelt vertragk vnd verschreibunge, wie die von Wortten zu Wortten begriffen, mit vnsern guten Willen Wißen vnd Verhengkniße zugangen vnd gescheen ist, thun vnd geben die also darzu, Gereden vnd versprechen auch für vns vnd alle vnnser nachkommen an Capitel bey guten rechten waren treuwen in crafft dieses Briues darwider nicht zu seyn zu thun noch schicken