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andern meynunge sollen vnd wollen Wir in abermalen für kuntlichen redlichen vnd vngeferlichen Reysigen feltschaden stehen, vnd des sollen auch sollich Pfert, so also der erbe haben vnd Im zu geordent werden ye zu zeyten hieher an vnsern Houe schicken, vnd die nach Gewonheit anslahen laßen, so balden auch derselben angeslagen Pferde, eins odir mere wie obstet, in vnnsern odir vnnsirs Stiffts Dienst schadebar würden, sollen das odir die in vir Wochen den nechsten darnach hieher gein Houe geantwort die besichtiget vnd derhalben vorgenugen vnd vertragk gemacht werden, Wo auch solcher Pferdte wie obgemeldt nicht angeslagen vnd also geantwort würden, sollen Wir odir vnser Nachkomen vnd Stifft die nachfolgent zu bezalen nicht schuldig sein, Würde auch derselben Pferde eins oder mere in vnsern vnd vnsers Stieffts dienst wie oben stet sterben, verderben odir im solde durch vnser vnd vnsers Stiffts Feinde angewonnen, also das sollich Pfert in vnserm Houe wie obstehet nicht geantwort mocht werden, das solten Graue Wilhelm sein erbin vns odir vnsern nachkommen in vier Wochen den nechsten darnach brifflich thun verkunden, vnd wir ine alsdann das odir die dem anslagk nach entrichten vnd bezalen, vnd des sollen auch der vilgemelt Graue Wilhelm vnd sein erbin sollich Zeit irer Amptmannschaft Unser Sloß, Stadt, Ampt vnd Dorffer mit Fleis vnd getrewelichen bewaren, auch die Innwonner vnd Arme Leüte in vnd zu solchen obgemelten Unser Sloß, Stadt, Ampt vnd Dörfer gehörendt bey ihren hergebrachten