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mit der Androhung, daß im Wiederholungsfall eine weit schärfere Ahndung eintreten werde, und der Amtsschösser Johann Flessa v. Seilbitz bedeutete den vonErklärung des Amtes Voigts[berg][WS 1] auf den Protest des von Reizenstein. Reitzenstein, seinen Herrn Gevatter, daß es ihm nicht in den Sinn gekommen sei, ihm an seiner Gerichtsbarkeit Eintrag zu thun, daß aber die Perlenfischerei ein Regale sei, worüber nach hoher Churfürstlicher Anordnung er allein zu cognosciren habe, da solche schnelle Handhabung der Justiz und Eledigung forderte, und man dabei nicht erst lange umfragen könne, womit denn der von Reitzenstein sich auch zufrieden stellte. – Zur Vorsicht wurde dabei noch festgesetzt, daß bei Räumung des Mühlgrabens, die über drei Tage nicht andauern könne, Tümpfel gemacht und die Perlenhäuser hineingeworfen werden sollten; also solle es auch beim Bau eines Wasserwehres und bei dem der Räderstube gehalten werden, wann das Wasser über einen Tag ausbleibt.

Im Jahre 1650 ereignete es sich, daß die Churfürstin, an welche damals die Perlenfischer die gefundenenD. Churfürstin v. Sachsen erklärt sich im Jahre 1650 mit der respectwidrigen Art der Einsendung der Perlen unzufrieden. Perlen direct einzusenden angewiesen waren, mit der Art und Weise der eingesendeten Perlen sowohl, weil dieselben ihr unversiegelt zugestellt worden waren, als


grabens, ohne welche er sonst nicht malen könnte, bezogen, So wird ihme doch solcher Vorwandt wenig helffen, sintemahl durch sonderbare Patent solche Schneckentröglein zu zerstören oder zu verderben, ausdrücklich verboth geschehen, auch denen an der Elster gesessenen Dorff-Richtern dasselbe deutlich intimittiret worden, können dahero ihme solch beginnen nicht vor frey ausgehen oder passiren lassen, Sondern begehren hiermit, Du wollest derselbigen crafft dieß vor dich erfordern, umb 10 Thaler, oder so er geringen vermögens, mit Vier tage gefängniß bestraffen, vnd darbei untersagen, daß er sich forthin dergleichen enthalten, anderer Gestalt er in größere straffe sonst einlauffen würde. Andem geschieht unsere meinung,  Datum  Dresden am 28. Novembris 1849.

Dietrich v. Werthern.     

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Voigts-
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Johann Gottlieb Jahn: Die Perlenfischerei im Voigtlande. Selbstverlag des Verfassers, Oelsnitz 1854, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Perlenfischerei_im_Voigtlande.pdf/91&oldid=- (Version vom 18.8.2016)