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einen größeren Nominalwert als 100 aufweisen, sind in solche mit 100 Nominale unbedingt umzuwandeln, zu teilen. Eine physische oder juridische Person darf demnach nur im Höchstausmaß zehn Anteilscheine, beziehungsweise Aktien ein und derselben Unternehmung besitzen. Aktie und Anteilscheine sind nur im Erbfalle übertragbar. Die Arbeiter des Unternehmens sind bei der Ausgabe der Anteilscheine zu bevorzugen.

Ist jemand durch Schicksalsschläge oder durch sonstige Vorkommnisse gezwungen, seine Aktien oder Anteilscheine zu veräußern, so muß das, Unternehmen selbe jederzeit rückkaufen und sie wieder unbedingt an andere Personen abgeben. Das Unternehmen darf bei starker Geldstrafe unter keiner Bedingung Aktien etc, bei sich anhäufen.

Eine weitere Einnahmsquelle wäre durch Besteuerung jedweden Luxus, ferner außer der zu verbüßenden Arreststrafe noch zu entrichtenden Strafgelder für bewiesene nationale oder religiöse Beschimpfung eines Mitbürgers, Gotteslästerung, Verunglimpfung und Herabsetzung der Regierungsmaßnahmen, zu schaffen. Unbemittelte hätten hiefür dem Staate Zwangsarbeit zu leisten.

Durch die angeführten Steuern, die einen ziemlich reichen Ertrag voraussichtlich erhoffen lassen sowie durch die Vermögensabgabe, werden die Staatskassen gefüllt, wodurch wieder dem Einheitsstaat, der Gesamtheit, ein Vorteil erwächst.

Im Zukunfts-Einheitsstaat herrsche Arbeitszwang. Jeder Unionsangehörige muß irgend einen Beruf ausüben, jedoch nur bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres.

Kranke, Unheilbare, Geistessehwache sind naturgemäß hievon insofern ausgenommen, als ihre totale Arbeitsunfähigkeit von einer Fachkommission erkannt wird. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, welche bei Kontrollen dem durchführenden Organ unaufgefordert vorzuzeigen ist. Es muß sonach jeder Unionsbürger jederzeit in der Lage sein, sich legal auszuweisen, womit er sich beschäftigt. Für Müßiggänger aller Art ist im Zukunfts-Einheitsstaat kein Platz. Jeder arbeite, jeder genieße die Früchte seiner Arbeit in vollem Maße. Dem Segen der Ordnung und Arbeit im Staate- werde jeder Angehörige des Staates teilhaft, Daher darf es unter 55 Jahren keine Privatund keine Staatspensionisten geben. Mit dem erreichten 65. Lebensjahr muß aber unbedingt jedermann, ob Privat- oder Staatsangestellter, sein Arbeitsfeld räumen, um es jüngeren Kräften zu überlassen. Die Jahre von 55 bis 65 werden nur von jenen Personen zur Arbeit auszunützen sein, deren Verbleiben in ihrer- Stellung einwandfrei zum Gesamtwohle beiträgt. Dies sind die Ausnahmen der allgemeinen Regel, daß mit dem 55. Lebensjahre für jedermann die Ruhezeit beginnt.

Ist der Arbeiter womöglich durch die Erwerbung von Anteilscheinen an dem Großunternehmen beteiligt, besitzt er das

Empfohlene Zitierweise:
P. A. Maas: Die Unionisierung Mitteleuropas. Selbstverlag des Verfassers, Wien 1920, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DieUnionisierungMitteleuropas_PAM.pdf/24&oldid=- (Version vom 25.2.2024)