Die Unionisierung Mitteleuropas

Textdaten
Autor: P. A. M. [= P. Andreas Mullner][1]
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Titel: Die Unionisierung Mitteleuropas!
Untertitel: Ein Wegweiser zum Dauerfrieden
aus: Vorlage:none
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Erscheinungsdatum: 1920
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Erscheinungsort: Wien
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Die Unionisierung Mitteleuropas!
Ein Wegweiser zum Dauerfrieden.
Entworfen und herausgegeben von
P. A. M.


Übersetzungsrechte vorbehalten.


Wien 1920.
Selbstverlag des Verfassers.
Druck von Otto Maaß’ Söhne, Ges. m. b. H., Wien, 1. Wallfischgasse 10.
Vorwort.

Über vier sorgenschwere Jahre dauerte das größte Völkerringen aller Zeiten, der riesengleiche Weltkrieg. In diesem blutigen Kampfspiele unterlagen die Mittelmächte. Sie waren der verlierende Teil und wurden vom gewinnenden Teil in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain sowie Neuilly wie Besiegte vom haßerfüllten Gegner behandelt. Unendlich hart waren die Bedingungen, deren Einhaltung schier übermenschliche Kraft und fortdauernden eisernen Fleiß bei unbeugsamer Willenskraft erfordert. Deutschland und Bulgarien wurden gewaltig zugestutzt, erlitten bedeutende Gebietseinbußen, die Türkei und die Österreichisch-ungarische Monarchie erhielten den Todesstoß. Das einst weltbeherrschende Habsburger Herrschergeschlecht, in dessen Reich ehedem die Sonne nicht unterging, verschwand mit den anderen Fürstengeschlechtern über Nacht vom Throne. Aus den Trümmern der Österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden Nationalstaaten, Neugebilde, zusammengestellt aus den nach Meinung der Machthaber Europas früher arg bedrückten, nunmehr befreiten Nationen.

Glaubt denn wirklich jemand ernstlich, daß durch die Folgen der bisherigen Friedensschlüsse der ewige Friede gesichert ist? Glaubt denn wirklich jemand ernstlich, daß durch die Folgen der jetzigen Friedensschlüsse die Revancheidee der einzelnen Völkerstämme eingesargt wurde? Gewiß nicht einer — niemand, so er frei und unbeeinflußt seiner Meinung Ausdruck verleihen darf. In meinem Projekte werden die Nationalstaaten wohl zerrissen, aber dennoch gleichsam unter einen Hut gebracht, indem Teilgebiete geschaffen werden, in welchen durch oder mit der Zeit alle Nationen verschmolzen werden, ein neuer Menschenschlag entsteht, der alle guten und edlen Seiten jeder einzelnen derzeitigen Nation in sich birgt, bei dem nicht, wie bisher, Völkerhaß sondern Völkerliebe herrscht und so Glück und Segen allen jenen spendet, die zur Einheitsnation gezählt werden.

Wie ich mir die Durchführung des eben Erläuterten denke, sei in der folgenden Abhandlung an der Hand der beigedruckten Karte erläutert.

Es möge meine Idee, die vor mir gewiß schon viele gefaßt haben werden, die nach mir gewiß viel mehr noch fassen werden, durchaus nicht plötzlich — gut Ding braucht Weile — durchgeführt werden. Diese Arbeit möge nur ein Wegweiser sein, wie man es machen könnte, wenn man will, denn wo ein Wille, ist ein Weg, Dieser Weg wird im nachstehenden gezeigt.

Vielleicht werden die Kinder oder Kindeskinder oder gar erst die Kindeskinder der letzten ihn betreten, vielleicht wird sichs früher regen, wird die Not sie zwingen, dem Wegweiser in seiner Hauptrichtung zu folgen, denn er führt zum Ziele: „Weltfrieden“, wenn auch allmählich, so doch.

Mag manchem Leser diese Arbeit als das Ergebnis überregter Phantasie erscheinen, mag sie mancher bekritteln, verlachen; einmal, wenn auch noch so spät, aber doch, wird die Erkenntnis des Wahren die Oberhand gewinnen und vielleicht wird dann manches von mir hier Angeregte verwirklicht werden. Dies wäre der schönste Lohn meiner durchaus selbstlosen, langen und tiefdurchdachten Geistesarbeit.

P. A. M.
Durchführung.

Im folgenden seien nun nach kurzen, allgemeinen Bemerkungen die Grenzen sowohl der Union als jene der Nachbarländer, die Hauptstadt, die Kolonien, die Verfassung, die Wehrmacht, die Bodenreform und die soziale Frage im Zukunfts-Einheitsstaate Mitteleuropa, so wie ich mir denselben denke, eingehend behandelt.

Allgemeines.

Im Zukunftsstaat muß ein Geist in allen Einheitsstaatsbürgern wehen, der Geist des gegenseitigen Verstehens, der gegenseitigen werktätigen Hilfe, der Völkerliebe. Die Einheit der Sprache, der Zeitmessung, der Post- und sonstigen Wert: zeichen sowie jene der Zahlungsmittel, des Geldes, des Maßes und Gewichtes muß unter allen Umständen tatsächlich vorhanden sein.

„Eine Flagge, eine Sprache, ein Land, eine Nation!“ sei auch im Zukunfts-Einheitsstaat der leitende Gedanke. Sieger und Besiegte, Bedrücker und Unterdrückte haben jeder ihre gleiche Lebensberechtigung. Frei von allem hemmenden Zwange soll das Ganze zu einem verschmelzen, soll eins werden, und doch soll sich auch die Einzelpersönlichkeit entwickeln, entfalten können zum Wohle des Gesamtstaates. War früher die lateinische Sprache jene, in welcher sich die Gelehrten aus den verschiedenen Himmelsstrichen unserer Erde miteinander verständigten, so denke ich an ihre Stelle im Zukunftsstaat „Esperanto“, die moderne Weltsprache, treten zu lassen. Sofort nach der Schaffung des Einheitsstaates haben alle Lehrpersonen Kurse zu besuchen, welche die rasche und gründliche Erlernung dieser Einheitssprache zum Ziele haben. Ist das Lehrpersonal der Sprache Esperanto vollkommen mächtig, so wäre der Sprachunterricht dieser Sprache in allen Schulen energisch zu betreiben, ungesäumt wäre damit zu beginnen.

Die Hälfte der verfügbaren Unterrichtszeit müßte zum gründlichen Esperantostudium herangezogen werden, die andere Hälfte diene für die Fachgegenstände und die Muttersprache. Der Lehrgegenstand Religion ist jedoch grundsätzlich bis auf weiteres in der Muttersprache zu erteilen.

Da in beiläufig 25 Jahren nach Schaffung des, Einheitsstaates gewiß jeder Unionsbürger Esperanto schon durch die Lehrzeit in der Schule innehaben wird, kann diese Sprache als Kommandosprache bei der Wehrmacht eingeführt werden. Nach weiteren 20 Jahren, das ist nach einem Menschenalter, von der Geburt des Zukunfts-Einheitsstaates an gerechnet, kann Esperanto als Staatssprache zur Einführung gelangen.

Mit diesem Zeitpunkte ist die Neuanfertigung von Nationalanzügen (Kostümen) gesetzlich- zu verbieten; jedoch soll das Tragen der noch vorhandenen weiterhin gestattet sein.

Abermals nach Verlauf von fünf Jahren, also 50 Jahre nach Schaffung der Union, soll eine allgemeine Abstimmung darüber stattfinden, ob die Muttersprache noch weiter im Unterrichte beibehalten werden soll. Verlangt dann später eine Religionsgemeinschaft, daß der Gottesdienst ebenfalls in Esperanto stattzufinden habe, so ist diesem Verlangen Rechnung zu tragen.

Daß neben der Sprache auch die Einheit der Zeit durchgeführt werden muß, ist klar einzusehen. Die gegenwärtige west-, mittel-, osteuropäische Zeit hat zu verschwinden, jene von St. Stephan hat als alleinige, überall in den weiten Gauen der Union zu gelten.

Wenn auch jeder Kanton seine eigenen Farben, es sind als diese die der betreffenden Kantonshauptstadt gedacht, besitzen wird, so ist doch nur eine Unions-Staatsflagge üblich, deren Farbe und Form ete. aus der Karte ersichtlich ist.

Die eine Seite der Unionsfllagge mit den vier gekreuzten Händen versinnbildlicht die nationale Verbrüderung der anerkannten vier Nationen, die andere Seite versinnbildlicht die Religionsfreiheit und Ausübung und Anerkennung jeder Religion im Rahmen der Union.

Alle Post-, Stempel- und sonstigen Wertzeichen sind gleich illustriert mit dem Unionsabzeichen versehen, jedoch in den einzelnen Kantonsfarben ausgeführt.

Daß auch einheitliche Münzen, einheitliches Papiergeld im Zukunfts-Einheitsstaat gang und gäbe zu sein hat, bedarf gewiß keiner Erläuterung.

Ich plane die Dollar-Währung einzuführen.

Es wäre Papiergeld in Noten zu; 1, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 1000, 10.000 auszugeben. Die größeren Noten 100, 1000, 10.000 tragen das Bildnis der ersten Unionspräsidenten, jene mit en Werte sind ohne dieses anzufertigen.

Die kleineren Noten sind sofort nach Zusammenschluß in Umlauf zu setzen, jene über 100 Dollar erst nach 10 Jahren, weil zu dieser Zeit erst das Bildnis des vierten „Unionspräsidenten des ersten Turnusses bekannt wird, daher die Noten mit den vie: Präsidenten in Druck gelegt werden können.

Das nachangeführte Bild versinnbildlicht in kurzen Umrissen die Art und Ausführung der von mir gedachten Bank
Vorderseite:
Kehrseite:


noten. Die eine Seite zeigt die Bildnisse der vier ersten Unionspräsidenten und verkörpert zugleich die vier Hauptnationen. Auch ist in Worten der Wert der Note in der Muttersprache der zwölf größten Nationen ersichtlich. Die Kehrseite weist ebenfalls in der Mitte den Wert der Note auf und versinnbildlicht, die Hauptberufe der Menschheit durch Umrahmung in Bildern. Desgleichen sind in den vier Ecken Mädchenbildnisse der kleinsten von den vier Hauptnationen anzubringen. Die Zwischenräume sind kompliziert zu illustrieren, um die Nachahmung unmöglich zu machen.

Bezüglich der Münzen aus Edelmetall und der Scheidemünzen beschließt das Finanzministerium der Union:

Sind einmal alle Grenzen, die derzeit bestehen, durch den Zusammenschluß aller Staaten zum Einheitsstaat null und nichtig erklärt, ist demzufolge der Handel vollkommen frei, dann ist auch automatisch der derzeitige ungeheure Valutaunterschied von selbst ausgeglichen. Die Siegerstaaten haben eben als solche zu bestehen aufgehört, daher wird es in der Währungswertbemessung keine Unterschiede mehr geben. Ist dieser Zeitpunkt herangerückt, so steht der allgemeinen Vermögensabgabe nichts mehr im Wege und sie setzt ein. Mit ihrer Hilfe werden die Schäden des Krieges gutgemacht. Sieger wie Besiegte tragen gleichmäßig bei. Art und Höhe der Abgabe sowie den Zeitpunkt derselben bestimmt das Unions-Finanzministerium und führt selbe durch.

Die Grenzen des Einheitsstaates und der Nachbarländer.

Die Grenzen des Einheitsstaates sind aus der beigedruckten Karte leicht zu entnehmen.

Der Zukunfts-Einheitsstaat zerfällt in vierundzwanzig Kantone, die nach ihren Hauptstädten benannt werden.

Diese sind:

1. Paris, 9, Krakau, 17. Belgrad,
2. Brüssel, 10. Pinsk, 18. Sarajevo,
3. Haag, 11. Lemberg, 19. Zagreb,
4. Hamburg, 12. Kaschau, 20. Graz,
5. Berlin, 13. Odessa, 21. Marseille,
6. Breslau, 14. Budapest, 22. Milano,
7. Königsberg, 15. Bukarest, 23. Genf,
8. Warschau, 16. Szegedin, 24. München.

Wenn auch in der Zeichnung die einzelnen Grenzen der Kantone geradlinig verlaufen, so verlaufen sie in Wirklichkeit, tunlichst zwischen den bestehenden Stadt- und Gemeindegrenzen von der Unions-Hauptstadt St. Stephan weg, ihrem unabänderlichen End-, beziehungsweise Ausgangspunkte zu. Bei der Durchführung sind Abweichungen über 5 km zu vermeiden.

Die Auslaufpunkte der einzelnen Kantone an der Küste sind durch Obelisken, ähnlich den derzeitigen Basisendpunkten, zu bezeichneh.

Die Grenze des Gesamt-Einheitsstaates verläuft, insofern selbe nicht durch das Meer von Natur aus bestimrät sein sollte, wie folgt:

Von Flensburg in Dänemark gegen Westen horizontal. Der nördlich dieser gedachten Linie fallende Besitz fällt an das neutrale Dänemark, welches die Rolle der derzeitigen Schweiz,deren Gebiet in die Union einverleibt wird, übernimmt. Die Unions-Ostgrenze beginnt 10 km östlich von Riga an der Ostsee, überschreitet die Düna 2 km südlich, geht dann an der Westseite des Flusses bis zu jenem Punkte, bei welchem die Düna dem Dnjebr am nächsten kommt, läuft dann längst der Westseite des Dnjepr südlich weiter bis Kiew. Vom Westufer des Dnjepr, südlich von Kiew, läuft die Grenzlinie gerade fort bis Jelisawetgrad, von da direkt südlich zwischen Nikolajew und Cherson in den Meerbusen des Schwarzen Meeres. Bis Mangalia‚ bildet dieses Meer die Grenze, welche dann längs der Dobrudscha-Grenze südlich Mangalia bis Silistria, donauaufwärts bis Vidin, beziehungsweise Negotin, verläuft. Von hier aus folgt sie dem Flußlaufe des Timok aufwärts bis Knjaževac, zieht sich dann westlich bis Alexinac, von hier abwärts der östlichen Morawa bis zur Einmündung der westlichen Morawa, längs deren Südufer bis Karonayac, von hier Ibaraufwärts bis Mitrovica, dann längs des in der Nähe von Westen einmündenden Ibar-Zuflusses bis zur alten Grenze Montenegros, dann längs dieser zur Adria. Bei Ravenna betritt die Unionsgrenze den Boden der Apenninischen Halbinsel, um fast geradlinig auf Pisa zuzusteuern. (Ravenna und Pisa bleiben Grenzstädte der Union.) Dem Arno folgend, betritt sie mit der Mündung dieses Flusses das Mittelmeer, um dasselbe wieder, übereinstimmend mit der derzeitigen französisch-spanischen Grenze, bei Port-Bou zu verlassen. Bei Fuentarabia wird der Golf von Biskaya, im weiteren Verlaufe der Kanal La Manche und die Nordsee, die Unionsgrenze, bis dieselbe wieder südlich der Südspitze der Insel Sylt das Festland erreicht, um in horizontaler Richtung auf Flensburg (die Stadt selbst bleibt bei der Union) zu treffen.

Wie bereits erwähnt, fällt das Gebiet nördlich der von Flensburg nach der: Südspitze der Ihsel Sylt gedacht gezogenen fast horizontalen Linie Dänemark zu.

Das Fürstentum Monako wird, wie alle Kleinstaaten, aufgelöst, doch kommt die weltbekannte Spielbank nach der bei der Union bleibenden Insel Korsika.

Die apenninische Halbinsel ist sonach in drei Teile geteilt. Nördlich der Linie Ravenna—Pisa—Arno-Mündung übt die Union „Mitteleuropa“ ihre Rechte aus; das Gebiet südlich dieser Linie bis zu jener Stelle in Kalabrien, welche die engste ist, es ist die Linie: Sybaris - horizontal gegen Westen bis zum Mittelmeer wird dem Papst als „Kirchenstaaf“ zugewiesen. Der Rest der Halbinsel sowie die Insel Sizilien fallen Griechenland zu, Spanien erhält Sardinien.

Auf der Balkanhalbinsel bleibt die Türkei mit ihren 1914 festgesetzten Grenzen bestehen. Bulgariens Westgrenze verläuft längs der Struma und endet beim Golf von Orfano. Südserbien wird mit Albanien zu einem Reiche vereint.

Die normannischen Inseln sowie Helgoland kommen zur Union.

Norwegen bekommt die Halbinsel Kola. Die Grenze verläuft hier: vom Südpunkt der derzeitigen Grenze Norwegens am Pasvik Elf geradlinig bis zur Mitte des Imandra-Sees, von hier horizontal südlich der Umpteli-Höhe bis zu dem 50 km vom Imandra-See liegenden Fluß, der sich in den Golf von Kandalaschka ergießt. Schweden bekommt in diesem Golte einen Hafen als Ausgang zum Meere. Die schwedische Südgrenze verläuftdaher im derzeitigen Nordrußland von Toruda horizontal nach Osten zum Weißen Meer, zwar so, daß 200 km der dortigen Meeresküste in schwedischen Besitz kommen. Von diesem Küstenunkte zieht sich Finnlands Grenze längs des Abflusses des Wygg-Sees zu diesem, dann meridional durch den Onega-See, geht unmittelbar nördlich des Swir-Flusses zum Ladoga-See, durch diesen in der reraden Riehtung auf Wiborg, wo sie in den Finnischen Meerbusen endet.

Überall dort, namentlich im Osten und Südosten zum Schutz gegen ein eventuelles Kinbrechen asiatischer Völker, Kulturumstürzler, ist ein 50 km breiter Grenzstreifen als Militärgrenze gedacht. Dieses Gebiet wird von gesunden, kräftigen Wehrmännern anderer Nation besiedelt. Diese erhalten Grund und Boden zur freien Bewirtschaftung, müssen jedoch zwei Jahre beim Heere bereits gedient haben und, falls ledig, eine nationale Mischehe eingehen. Bereits Verheiratete haben den Vorzug. Nur an diese Bedingung ist das Verbleiben auf der Scholle geknüpft.

Die derzeit dort ansässige Bevölkerung hat auch Mischehen einzugehen. Sollte sie dies nicht tun wollen, so müssen sie ihren Besitz landeinwärts im Laufe von 20 Jahren, vom Gründungstag der Union an gerechnet, wechseln, wobei ihnen die staatlichen Realitätenbureaus behilflich sein müssen.

Die Regierung hat durch Beistellung von billigem Baumaterial, Maschinen und Geräten die Ansiedlung zu fördern. Die staatlichen Pioniere (zweites Soldatendienstjahr) können bei diesen Bauarbeiten sowie bei allen, welche zur Verbesserung und Verschönerung des Landes beitragen, verwendet werden.

Durch Vorhergesagtes soll bezweckt werden, daß sich die Charaktereigenschatten der Nationen verschmelzen. Der Fleiß, die Ausdauer, Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit des Nordländers möge sich mit dem Frrohsinn, der lebhaften Phantasie, der Lebensfreude und -lust des Südländers vereinen.

Die Meerengen von Gibraltar, die Dardanellen, der Bosporus, der Suezkanal, das Gebiet von Aden, unter dem Schutze sämtlicher europäischer Staaten, werden neutral erklärt. Die Abgabe von Schiffsgeldern und Schiffszöllen jeder Art hat sonach zu entfallen, da die Freiheit der Meere eine der Grundbedingungen des Bestehens der Union Mitteleuropas ist.

Die Hauptstadt.

Lediglich um die Fragen der strittigen Gebietsteile u. a. für immer aus der Welt zu schaffen, wurde die keilförmige Aufteilung des Gesamtgebietes von Mitteleuropa als die unbedingt vorteilhafteste und gerechteste von mir durchgeführt.

Durch sie wird Elsaß-Lothringen, Posen, Teschen, das Trentino als Streitgebiet verschwinden, desgleichen wird durch sie die deutsch-böhmische, die deutsch-westungarische, die Szekler-Magyaren- sowie die Balkanvölker-Fragen gelöst und für immer begraben.

Die Kantons-Keilspitzen treffen sich in einem Punkte der Unionshauptstadt „St. Stephan“,

Diese denke ich mir als große, weite Gartenstadt, hygienisch mustergültig angelegt und ausgebaut.

Eine große Rundstraße bildet die äußere Einfassungslinie Dieselbe hat folgende Grenze: Floridsdorf — innen der Bahn bis Gänserndorf, Tiheben-Neudorf, Blumenau, Weidritsthal bei Preßburg, welches sie wie die Donau übersetzt, um auf Kittsee (der Ort fällt innerhalb der Rundstraße) zuzusteuern. Von Kittsee aus nimmt sie die Richtung auf Zürndorf, Gols, Bodersdorf, welche Gemeinden es einschließt, übersetzt im weiteren Verlauf den Neusiedlersee in der Richtung südlich von Oslop, dann schließt sie Eisenstadt, Groß-Höflein, Müllendort ein, geht dann nördlich von Ebenfurth, Siegersdorf, westlich von Tattendorf, östlich von Traiskirchen in der Richtung Guntramsdorf, Laxenburg, östlich von Mödling (der Ort selbst ist ausgeschlossen) über Atzgersdorf, Hietzing, gegen Ottakring, Hernals, Währing, Döbling, Nußdorf nach Floridsdorf.

Diese eben genau beschriebene Rundstraßengrenze ist auf der Karte, nur zur leichteren Übersicht, kreisrund dargestellt; in Wirklichkeit verläuft sie wie angegeben. Die Bahnlinien, die da knapp außerhalb der angegebenen äußeren Rundstraßenlinie verlaufen, können als Rundbahn ohne weiteres verwendet werden. — Es bleibt zur Vollendung nur mehr der Ausbau folgender Linien übrig: Traiskirchen—Ebenfurth—Müllendorf—Groß-Höflein—Eisenstadt—Oslop—Rosalienkapelle—Neusiedlersee—Bodersdorf—Gols—Zürndorf—Kittsee—Donautibersetzung—Weidritzthal. Dort schließt sie an die bestehende Bahn an.

Innerhalb dieser Rundstraße ist die Stadt mit einer Häuserreihe einzukreisen. In diesen Kreis sind überall dort, wo die Kantonspitzen mit ihren Mitten eintreffen, Kantontore zu bauen. Diese 24 Kantontore sind vollkommen gleich, tragen nur im Schlußstein beiderseitig das Wappen der dazugehörigen Kantonshauptstadt. Die Kantontore werden auf Kosten der Kantonshauptstadt errichtet. Jedes Kantontor ist dreiöffig. In der Mitte ist der Raum für den allgemeinen Fuß- und Wagenverkehr; die rechte und linke, in kleineren Dimensionen gehaltene Bogenöffnung dient einesteils, und zwar rechts, dem Eisenbahn-, andernteils, links; dem Straßenbahnverkehre. Somit sind diese Öffnungen zugleich die Eintritte zu den in die Kantonshauptstädte führenden Hauptschienensträngen und zur Ringbahn, Jede Einfahrtsstraße von den Kantontoren weiter hat in gerader Linie auf das Unions-Gründungsmonument gerichtet, ausgebaut zu werden.

Für den Luftverkehr wird je ein großes Flugfeld, modern mit allem Dazugehörigen, für die Bequemlichkeit der Fluggäste sowohl, wie auch für den eventuellen Lasten-, beziehungsweise Postverkehr angelegt, respektive jenes von Aspern und das auf der Simmeringer Haide ausgebaut.

Der Stadtplan von Karlsruhe sei vorbildlich für den Ausbau der Unionshauptstadt.

Der beiläufige Mittelpunkt des Unionshauptstadt-Weichbildes ist nördlich der Donau — südlich Mannersdorf und Orth. Auf diesem Punkte erhebe sich zum dauernden Wahrzeichen des Zusammenschlusses aller das gewaltige, künstlerisch einwandfreie Gründungsdenkmal der Union. Auf erhöhtem Sockel trage es die Standbilder der vier ersten Unionspräsidenten, nach den vier Hauptweltgegenden gerichtet, während unterhalb im Kreise jene der 24 ersten Kantonspräsidenten Aufstellung finden. Die Kosten dieses Riesendenkmals trägt die Union.

Um dieses Kunstwerk entsprechend hervortreten zu lassen, muß die Umgebung des Monumentalbaues künstlerisch parkiert werden. Auch diese Kosten, sowie jene der Bepflanzung der Ring-, beziehungsweise Rundstraße mit Alleebäumen, trägt die Union.

Alle Städte und Gemeinden im angegebenen Stadtrahmen, ferner alle Städte und Gemeinden 50 km außerhalb des Stadtrahmens sind zu verpflichten, nach ihrer Steuerkraft den Häuserring in der Zeit von zehn Jahren auszubauen. Diese Baugründe zu dem äußeren Häuserring sind den Erbauern von der Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und gehen selbstverständlich in das Eigentum der Erbauer über, Die Bauflächen innerhalb der Stadt sind zu kommassieren und es soll gesetzlich niemand einen Besitz unter einem oder über fünf Joch haben. Von jedem Besitz darf nur ein Drittel verbaut werden, der Rest bleibt Garten- oder Feldanlage. Durch diese Bestimmung ist die Bevölkerung bemüssigt, einen Großteil der notwendigen Lebensmittel selbst zu erzeugen und ist dadurch von der Außenbevölkerung teilweise unabhängig.

Nur die Gemeinde darf mehr als fünf Joch ihr Eigen nennen. Dieser Gemeindebesitz muß aber für Spiel-, Erholungs-, Sportplätze, Parkanlagen, Stadien, Sanatorien, Arbeiter-Erholungsheime, Waldschulen, Studienheime ete. verwendet werden. Bei jeder Schule sind unbedingt Sportplätze für die wichtigsten, die allgemeine Volksgesundung höchst fördernden Freispiele anzulegen. Es ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Unterricht zur Sommerszeit stets im Freien’ stattfinden kann. Die Schulen als Volksbildungsstätten sind so einzurichten, daß. ein Zehntel ihrer Schüleranzahl in ihr die vollkommene Verflegung und Unterkunft auf staatliche Kosten finden können. Diese Internate sind in erster Linie für jene Kinder gedacht, welche ihren Eltern entzogen werden müssen und für Wanderzigeuner. Hiedurch wird auch die Zigeunerfrage aus der Welt geschafft. Derlei Kinder sollen bis zum 20. Lebensjahre unter staatlichen Schutz und Aufsicht gestellt werden.

Zigeunereltern, die dann sich nicht in die neue Lage hineinfinden, sind einfach aus dem Unionsgebiete für immer auszuweisen.

Daß tunlichst viele Waldschulen für die körperliche Entwicklung der Jugend von ungeheurem Werte sind, muß jeder, der die Vorteile der starken, würzigen Waldesluft auf die Atmungsorgane kennt, uneingeschränkt zugeben.

Betriebe, welche starken Rauch, durchdringenden Geruch entwickeln oder stark lärmend sind, werden im Weichbilde der Unionshauptstadt nicht geduldet. Sind derartige vorhanden, so sind sie in einem Zeitraume von 30 Jahren nach auswärts zu verlegen.

Aus diesem Grunde wäre es entschieden von Vorteil, wenn die Dampfkraft der Eisenbahnen vor den Stadttoren durch die elektrische Kraft ersetzt werden würde.

Es wären auch Häuserblocks im Straßenplane beispielsweise rundherum an der Straße auszubauen. Die Häuser selbst dürften dabei aber nicht über 25 m hoch gebaut werden, um nicht zuviel Luft und Licht, den unumgänglich notwendigen Lebenselementen der Pflanzenwelt, für die im Innern des Häuserblocks liegenden Gartenanlagen zu nehmen.

Sowohl die Donau wie auch die March mit je zahlreichen kleineren Zuflußgewässern durchziehen das Hauptstadt-Weichbild. Da sind gewiß genug Plätze vorhanden, die sich zur Anlage von Hafenanlagen im großen Stile, teils Haupt-, teils Nebenhafen, eignen würden.

In den Stadtrahmen fällt auch der nördliche Teil des Neusiedlersees. Derselbe ist im venezianischen Stil auszubauen und bekommt die Benennung: Bezirk Venedig. Da der Neusiedlersee höchstens bis 1⋅5 m tief ist, eignet er sich nur für leichte Fahrzeuge und wird infolge seiner reichen, gefahrlosen Badegelegenheit gar bald der Sport- und Tummelplatz von alt und jung im Sommer und im Winter werden.

Die Unionshauptstadt selbst zerfällt ähnlich wie die Union in 24 selbständige Gemeindebezirke. Sie ist autonom, hat selbständige Gemeindeverwaltung. Jeder Bezirk hat seine öffentlichen Amtsgebäude, die Hauptstadt selbst jene zur Verwaltung des Gesamt-Einheitsstaates unbedingt notwendigen Amtsbaulichkeiten, welche nach den neuesten Grundsätzen hergestellt, beziehungsweise angelegt sein müssen.

Alle weiteren Details bestimmt der Magistrat.

Voraussichtlich wird in kurzer Zeit ein starker Fremdenzuzug einsetzen. Doch dabei muß darauf behördlicherseits Rücksicht genommen werden, daß keine Nation durch Zahlenüberlegenheit die Oberhand gewinnt. Daher genaue Evidenz aller Ansässigen und sich Ansässigmachenden.

Die Kolonien.

Alle Kolonien der Länder im Rahmen der Union sollen gemeinsamer Besitz werden, Da es besser ist, alles zusammenhängend zu haben, wären Gebietsaustausche vonnöten.

England erklärt sich bereit, alle neutralen Gebiete der Meerengen anzuerkennen, es tritt die Insel Cypern an die Türkeiab, bekommt dafür von Holland die großen Sunda-Inseln, von Italien Massua, Erythräa und das italienische Somali-Land.

Die Union tritt Madagaskar an Portugal ab. Eventuelle Geldentschädigung.

Portugiesisch Ontafeika würde England erhalten, welches dafür seine Besitzungen am Golf von Guinea in Ober-Guinea, Britisch-Guinea (an der Gambia-Mündung, Hauptstadt Bathurst), Sierra Leone (Hauptstadt Freetown), das Aschanti-Gebiet und die Provinz Nigeria am unteren Niger an die Union abtritt.

Ein weiterer beiderseitiger Vorteil wäre der Gebiets-austausch von Portügiesisch-Westafrika mit Deutsch-Südwest-afrika, wodurch der Gebietsanschluß an die zukünftige Unions-kolonie hergestellt wäre. Eventuelle Geldentschädigung.

Wie schon bei den Nachbarländern der Union erwähnt wurde, erhält Spanien die Insel Sardinien. Dafür tritt es seinen afrikanischen Besitz Rio d’Oro und das Gebiet von Bata an der Corsico-Bai, eine Enklave des Französischen Kongo, an die Union gegen eventuelle Geldentschädigung ab.

Das französische Somali-Land, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum neutralen Meerengengebiet von Aden fällt, wird England einverleibt.

Es sind sonach die Union, England, Portugal und Abessinien, welehes wie bisher auch fernerhin die Perle in der Muschel bleibt, die Herren des dunklen Erdteils, in welchem Tripolis an England, dessen ägyptischer Besitz hiedurch nach Westen erweitert wird, fällt.

Die amerikanischen Besitze der Franzosen, Holländer fallen ebenso wie ihre vorder- und hinterindischen der Union zu.

Durch den Besitz der Kolonien ist die Union in der Lage, Rohstoffe, die sie zur Verarbeitung, zur Herstellung von Kulturerzeugnissen in größeren Mengen unbedingt nötig hat, direkt aus dem eigenen Besitz zu bekommen, was wieder zur allgemeinen Verbilligung dieser Erzeugnisse für alle ausnahmslos folgerichtig führen muß. Das Gesamtwohl, Verbilligung der Kolonialwaren, Verbilligung der aus Kolonialrohstoffen erzeugten Waren, wird somit in ganz hervorragender Weise durch den Kolonialbesitz gefördert.

Die Verfassung.

An der Spitze des Zukunfts-Einheitsstaates steht der Unionspräsident. Er wird von allen Unionsbürgern mit Stimmenmehrheit gewählt. In der ganzen Union werden nur vier Nationen anerkannt, und zwar: Romanen, Germanen, Slawen und Magyaren. Jede dieser Nationen mit Ausnahme der letzteren gliedert sich in verschiedene Völkerfamilien, die alle zum selben Stamm der Nation gehören. So zerfallen die Romanen in Franzosen, Italiener, Rumänen — die Germanen in Preußen, Bayern, Holländer, Sachsen, Österreicher, Tiroler etc. — die Slawen in Polen, Tschechen, Mährer, Ruthenen, Kroaten, Serben etc.

Der Unionspräsident verbleibt drei Jahre im Amte. Er muß in jeder Wahlperiode einer anderen Nation entstammen. Es beginnen die Romanen mit den Franzosen — der erste Unionspräsident ist sonach Franzose — dann folgen die Germanen, und zwar ein Preuße, hierauf ein Slawe, und zwar ein Pole, dann schließt ein Magyare den ersten Turnus ab. Ihm folgt wieder ein Romane, aber diesfalls ein Italiener, auf ihn ein Germane aus dem Bayernstamme, auf ihn wieder ein Slawe aus dem Tschechenlande, hierauf wieder ein Magyare u. s. w. Jeder Volksstamm kommt an die Reihe, jede Nation findet ihr Recht.

Es wählt jeder Unionsbürger, der über 20 Jahre alt und weder vorbestraft noch geistig zurückgeblieben oder Analphabet ist. Beide Geschlechter können zur Wahlurne schreiten, doch sind Ehefrauen stimmlos, nur Witwen-oder Unverheiratete über 20 Jahre, insofern sie nicht vorbestraft, geistig schwachsinnig oder Analphabeten sind, stimmberechtigt; beim Militär sind dies nur Offiziere vom Hauptmann aufwärts. Die Mannschaft ist während ihrer Liniendienstzeit stimmlos.

Die Stimmlosigkeit der Ehefrauen wird damit begründet, daß sie in ihrer politischen Überzeugung mit dem Ehemanne eins sind und der Mann sie bei der Wahlurne vertritt. Man kann ja kein Gesetz schaffen, das Zwietracht und Unfrieden in die Ehe säet.

Die Grundsätze des allgemeinen, geheimen Wahlrechtes haben auch im Zukunftsstaat volle Gültigkeit. Jeder Kanton wählt wieder seine 24 Senatoren. Dieselben müssen das 30. Lebensjahr bereits überschritten baben, sich in jeder Hinsicht für e verantwortungsvollen Posten eignen. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie wählen den Kantonspräsidenten, dem gleichfalls eine vierjährige Amtszeit zugedacht ist.

Der Kantonspräsident darf aber, um die volle Unparteilichkeit zu wahren, keiner Nation angehören, die im Kanton vertreten ist, Zum Zwecke der leichteren Durchführung - ist wieder jeder Kanton in 24 Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahl leitet der abtretende Senator, denn kein Senator, kein Kantonspräsident darf zweimal nacheinander die Wahl annehmen. Senatoren sind erst nach einer mindestens vierjährigen Unterbrechung wieder von neuem wählbar. Der Unionspräsident mit den Kantonspräsidenten und Senatoren bildet den „Unionstag“, der Kantonspräsident mit den 24 Senatoren den „Kantonstag“. Ersterer hat seinen Sitz in der Unionshauptstadt, letztere haben ihren Sitz in den Kantonshauptstädten.

Der Unionstag tritt jährlich am Gründungstag der Union, der Kantonstag einen Monat vorher zusammen.

Der Kantonstag beschließt über das Wohl und Wehe des Kantons.

Der Unionstag vereinigt alle Herrschergewalt in sich, er ist die regierende Körperschaft. Der Unionspräsident kann selbständig nichts anordnen, er regiert nicht, er präsidiert nur, er führt nur den Vorsitz. Seine Stimme fällt wie die jedes Senators ins Gewicht. Da stets eine ungerade Stimmenanzahl vorhanden sein muß, ergibt sich die Mehrheit in jedem Falle von selbst. Das Tun und Lassen des Unionspräsidenten wird von den Kantonspräsidenten und sämtlichen Senatoren bestimmt. Sind in einem Kanton Minoritäten unter 25 Prozent, so haben sie keinen Anspruch auf einen Senator ihrer Nation, denn auch im Kanton sollen die Nationen bei der Senatorenwahl im Zahlenverhältnis der Bevölkerung vertreten sein.

Wählbar ist nur das männliche Geschlecht.

Dem Unionstag steht das Ministerium zur Seite. Es teilt sich in zwölf Abteilungen oder Ressorts, und zwar: 1. Äußeres, 2. Heerwesen, 3. Inneres, 4. Kultus und Unterricht, 5. Justiz, 6. Finanzen, 7. Landwirtschaft, 8. Gewerbe, Industrie, Handel, 9. Öffentliche Arbeiten, 10. Verkehrswesen, 11. Volksernährung und Volksgesundheit, 12. Soziale Fürsorge.

Die einzelnen Minister werden von den vier Hauptnationen gewählt, so zwar, daß jede Nation drei Ressorts für sich hat. Diese drei Ressorts wechseln periodisch; jede Ministeramtsperiode dauert wie die des Unionspräsidenten drei Jahre.

In der ersten Unionspräsidenten-Zeitepoche wird ein Franzose an der Spitze der Union stehen, Franzosen werden die Ministerposten für das Innere, Heerwesen, Äußeres in dieser Zeit innehaben, während Preußen das Portefeuille für Kultus und Unterricht, der Justiz, der Finanzen besitzen werden. Als Minister der Landwirtschaft, des Handels, Gewerbes, der Industrie, der öffentlichen Arbeit wird ein Pole, als Minister für Verkehrswesen, Volksernährung, Volksgesundheit sowie für soziale Fürsorge ein Magyare figurieren. In der zweiten Präsidentenperiode, in welcher ein Preuße auf dem Präsidentenstuhl sitzt, wird ein Italiener jene Ressorts anvertraut bekommen, die in der ersten Periode dıe Germanen inne hatten, die Slawen bekommen die folgenden, die Magyaren jene der Franzosen. So wird mit jedesmaligem Präsidentenwechsel jeder Nation ein anderes Ressort zur Amtsverwaltung zugewiesen, In den Nationen wechseln die einzelnen Volksstämme in der bei der Präsidentenwahl erläuternden Art und Weise.

Derjenige, der mit zurückgelestem 20. Lebensjahr Vollbürger der Union wird, hat feierlich den Bürgereid der Union in die Hände des Bürgermeisters seines Ortes in der Muttersprache zu leisten und erhält zum Beweis des abgelegten Eides das Unionsbürger-Diplom. In demselben muß besonders hervorgehoben werden, daß der Unionsbürger fortab Nation und Religion in jeder Art und Weise seines Mitbürgers respektieren, daß er jederzeit, wo und wann immer, zur Staatseinheit und Ruhe beitragen wird. Die Eidesleistung findet am Gründungstag der Union allerorts feierlich statt. Dieser Gründungstag hat als Nationalfeiertag zu gelten.

Das Alkoholverbot ist zur Wahlzeit strenge zu handhaben.

Ergänzend wird beigefügt, daß der Unions-, beziehungsweise die Kantonspräsidenten mindestens durch 100 Jahre laut Nationalität zu wählen sind, da anzunehmen ist, daß nach dieser Zeit die Nationen zur Einheitsnation verschmolzen sind.

Grundsätzlich wären die Schweizer Gesetze mit Ausnahme des Beibehaltes der Todesstrafe zur Durchführung und in Anwendung zu bringen. Daß jeder Kanton diese Gesetze im Anfang seinen Bewohnern anpassen muß, ist natürlich.

Erfahrungsgemäß befinden sich auch sehr gute Gesetzesbestimmungen in Amerika, von welchen so manche in der Union zu verwerten wären.

Heerwesen.

Ohne stehendes Heer kann kein Staat bestehen. Staaten, die dieses unumgänglich notwendigen festen Schutzes entbehren, verfallen.

Seit uralten Zeiten hatte jeder Staat seine eigene Wehrmacht zur Aufreehterhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern, zum Schutze seiner Grenzen nach außen, Diese Heere wurden auf verschiedene Art und Weise aufgebracht Ich halte die Einführung der „Allgemeinen Wehrpflicht“ als die geeigneteste Form hiefür.

Mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, in welchem der männliche Unionsbürger das 21. Lebensjahr vollendet, beginnt seine Militärdienstpflicht. Diese endet mit 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem er sein 42. Lebensjahr beendet.

Die Gesamtdienstzeit zerfällt in zwei Linien- und 18 Landsturmjahre. Von den beiden Liniendienstjahren wird eines zum Waffendienst, das andere zum Staatsarbeitsdienst verwendet. Letzterer steht gleichsam unter Militärdiktatur und begreift den Bau, die Anlage von großen Industriewerken, Verkehrsanlagen, wie Straßen, Eisenbahnen, Industriekanälen, ferner die Trockenlegung von Sümpfen und Sumpfstellen, den Gesamtdienst bei Feuersgefahr, Hochwasserkatastrophen, Erdbeben, eventuell Vulkanausbrüchen etc. in sich.

Wieviel Eisenbahnen, Straßen, Schiffahrtskanäle wurden nur aus rein politischen Grüggen nicht gebaut? Wieviel Siümpfe aus dieser Ursache nicht trocken gelegt? Dies alles fällt mit dem Zustandekommen der Union weg und gibt auf eine Reihe von Jahren Tausenden von Menschen Arbeit und Brot.

Was zu diesen allgemeinen Kulturarbeiten weder als Pionierarbeiter, noch als Schreib-, Büro- oder Aufseherkraft zu verwenden ist, dient das zweite Jahr mit der Waffe in den Kolonien.

Die Gesamtstärke des stehenden Landheeres wird mit zwei Millionen Mann festgesetzt (Union und Kolonien).

Die Landmacht stellt zuerst vier Armeen, die national organisiert gedacht sind, auf. Aus jeder der vier Hauptnationen rekrutiert sich eine Armee. Das- Armeekommando der Romanen ist in Paris, jenes der Germanen in Berlin, das der Slawen in Warschau, jenes der Magyaren in Budapest.

Sollten die Magyaren das auf sie entfallende Kontingent ziffermäßig nicht aufstellen können, so ist ihnen das Recht zuzubilligen, auf dem Gebiete der ehemaligen Stephanskrone (Grenze 1914) zu assentieren, insofern die Bevölkerung der magyarischen Sprache mächtig ist. Es steht überhaupt jedem Staatsbürger frei, in diejenige Armee einzutreten, deren Nationalsprache er in Wort und Schrift beherrscht.

Jede Armee besetzt sechs Kantone, und zwar so, daß niemals zwei nebeneinanderliegende Kantone gleiche Besatzungstruppen haben. In den Kantonen selbst werden die Besatzungstruppen nach Bedarf verteilt. Die Nation der jeweiligen Besatzungstruppe ist aus der Karte durch Farbe der Kanonen ersichtlich.

Die Besatzung der Unionshauptstadt sowie jene der Kantonshauptstädte ist immer jener Nationalarmee zu entnehmen, aus welcher der betreffende Präsident seiner Nationalität nach stammt. Die zweitgrößte Stadt im Kanton ist Sitz des Kantonskommandanten.

Wie bereits bei dem Abschnitt „Grenzen“ erwähnt, wird an der Ost-, Südost- und Südgrenze eine Militärgrenz-Zone in der Breite von 50 km geschaffen. Bei ihr hat im Interesse des Ganzen der volle Kriegsstand der Besatzungstruppen Platz zu greifen. Die Militärgrenzer sind von dem Staatsarbeiterdienst befreit, müssen jedoch Grund und Boden, der. ihnen zur Benützung seitens der Union überlassen wurde, bewirtschaften, vorher schon zwei Jahre beim Militär gedient haben und bereits eine Ehe eingegangen sein.

Im Osten und Süden der Union ist es besonders notwendig, eine neue Generation, einen neuen Menschenschlag zu bilden. Aus diesem Grunde sind im östlichen und südlichen Grenzgebiet nur Soldaten nichtslawischer, im südwestlichen Grenzgebiet hingegen nur Soldaten nichtromanischer Nationalität anzusiedeln. Hiedurch soll die Vermischung der Volksstämme ganz wesentlich unterstützt werden.

In der ersten Zeit ist für die Romanen-Armee Französisch, für die Germanen-Armee Deutsch, für jene der Slawen Polnisch und für jene der Magyaren Ungarisch als Kommandosprache einzuführen. Sobald aber Esperanto als alleinige Armeesprache obligatorischen Bestand hat, hört die Vierteilung der Armee auf, die Nationalarmeen verschwinden, die Einheitsarmee tritt an ihre Stelle. Dann wird jeder Truppenkörper aus allen Nationen, die in demselben prozentuell aufgebaut und aufgeteilt werden, bestehen.

Im allgemeinen haben bei der Armee einheitlich jene Reglements vollauf Geltung, welche das Armee-Oberkommando aus den bestehenden aller Nationen herausgebildet hat. Diese einheitlichen Vorschriften sind in den betreffenden Nationalsprachen bei jeder Armee in Kraft. Erst später werden dieselben in Esperanto übersetzt und mit der Esperanto-Kommandosprache allgemein eingeführt.

Gleiche Bewaffnung, gleiche Ausrüstung, gleiche, nur mit kleinen Unterschieden zur Charakterisierung von Waffe und Nation versehene Adjustierung ist Grundbedingung in den vier Nätionalarmeen.

Die Distinktionen der Chargen ete. bestimmt das Armee-Oberkommando im Verein mit dem Ministerium für Heerwesen. Anfangs erhalten die Angehörigen der Romanischen Armee an der Stelle der Kappenrose ein R, die Germanen ein G, die Slawen ein S, die Magyaren ein M in Metall ausgestanzt. Auch die Leibriemenschließe trägt die National-Anfangsbuchstaben als Merkzeichen.

Sobald die Kinheitsarmee gebildet ist, entfallen bei ihr diese Abzeichen; es tritt das Unionswappen an ihre Stelle. Zu diesem Zeitpunkte wird auch die Besatzung geändert, d. h. die in der Karte verzeichneten nationalen Besatzungen werden durch jene der Einheitsarmee abgelüst. Dies wird sich beiläufig 30 Jahre nach Gründung der Union zutragen.

Die allgemeine Wehrpflicht ist auch in den Kolonien einzuführen, jedoch soll die Intelligenz dieser Leute ihr zweites Dienstjahr mit der Waffe in der Union abdienen und zwar nur soviele, daß sie bei den Truppenkörpern in den Nationalarmeen nur ein Zehntel des Mannschaftsstandes ausmachen.

Da doch ein Dauerfriede erreicht werden soll, haben grofe Manöver für den Zukunftskrieg keine Existenzberechtigung. Es werden daher nur kleinere Übungen, höchstens innerhalb der Armee abgehalten.

Ebenso wie das Landheer anfangs sich in vier nationale Armeen gliedert, so auch die Flotte.

Die zugewiesenen ersten Seegebiete sind:

  • Romanenflotte: Nord- und Ostsee,
  • Germanenflotte: Mittelmeer, Adria,
  • Slawenflotte: Atlantik, Kanal La Manche,
  • Magyarenflotte: Schwarzes Meer.

Außer dem Heere ist aber speziell zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe im Innern eine gut disziplinierte, sebr verläßliche Gendarmerie und Polizei vonnöten. Beide Körperschaften unterstehen den bezüglichen politischen Behürden und ergänzen sich aus zumindest zwei Jahre gedient habenden, vorzüglich beschriebenenen Unteroffizieren, Soldaten.

Eine Neuerung dürfte die Einführuug einer staatlichen, gut organisierten vollkommen ausgebildeten Flurpolizei sein.

In Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern wird aufer der Staats-, Stadt- und aufer der Staats-Flurpolizei noch eine städtische Sittenpolizei ins Leben zu treten haben. Diese hat jedes Laster energisch zu verfolgen.

Die Bodenreform und die soziale Frage.

Ein Familienbodenbesitz ist nur im Höchstausmaß von 1000 Joch gestattet. Über 1000 Joch Besitz wird vom Zukunfts-Einheiïtsstaat nach Bedarf und nach der Größe — und zwar die größten in erster Linie — beschlagnahmt.

Besitze jedweder Art im Werte von 100 Joch sind frei verkäuflich.

Hat ein Privatbesitz jedweder Form über 100 bis zu 1000 Joch im Werte, so hat der Besitzer das Recht, sich durch Verkauf desselben zu entledigen. Hiebei übt die Regierung insofern Einfluß, als es ihr im Interesse des Endzieles — Vermischung von Nationalitäten — nicht gleichgültig sein kann, wer der Käufer ist. Damit hiebei jede Hintergehung des Gesamtstaates im vorhinein ausgeschlossen a heine, wird in jedem Kanton eine staatliche Realitäten-Verkehrsstelle errichtet.

Im romanischen Gebiet darf der Verkauf nur an Personen stattfinden, die den drei übrigen anerkannten Hauptnationen: Germanen, .Slawen, Magyaren, angehört, Liegt der Besitz im germanischen Gebiet, so darf der Verkauf nur an Romanen, Slawen oder Magyaren stattfinden u. s. w.

In gemischtsprachigen Gebieten hängt Kauf und Verkauf davon ab, zu welcher der vier Hauptnationen sich der Käufer und Verkäufer bei der allgemeinen Volkszählung, welche unmittelbar nach Gründung des Zukunfts-Einheitsstaates durchzuführen ist, bekannt hat. — Ansonsten darf der Familienbesitz, überhaupt jeder Eigengrund, weder verkauft noch verschenkt, sondern einzig und allein nur in der direkten Linie vererbt; werden. Ist weder ein Erbe männlichen noch weiblichen Geschlechtes vorhanden, so wird der Besitz vom Staäte ungesäumt nach dem Ableben- des Besitzers eingezogen.

Wozu braucht jetzt der Staat diesen Grund und Boden?

In allen Staaten wurden den aus dem Feldzuge rückkehrenden Soldaten Hoffnung auf Grund- und Bodenverteilung gemacht. Bisher geschah aber in dieser Richtung blutwenig. Wohl wurden Kloster- und Krongüter, große Latifundien, Fideikommisse vom Staate beschlagnahmt, aber sie befinden sich derzeit meist noch in seinen Händen. Diese sowie jene Güter, welche aus dem Besitzüberschuß der Großgrundbesitzer hervorgegangen, wären an unbescholtene Männer, deren Gesamteinkommen oder Besitz die Summe von 10.000 D. nieht übersteigt, sobald diese eine nationale Mischehe eingehen, sofort zu verteilen. Ob der Anwärter beim Heere oder im Staate gedient hat oder nicht, ist gleich. Gediente Soldaten oder Mindervermögende genießen unbedingt bei Auswahl den Vorrang. Da es unentwegt vorkommen dürfte, daß Familiengüter infolge des Erlöschens der Familie frei werden, ist die Verteilung, beziehungsweise Zuteilung von Grund und Boden eine gleichsam fortbestehende.

Stirbt in einer nationalen Mischehe eine Ehehälfte, so ist der überlebende Teil, auch wenn Kinder vorhanden sein sollten, verpflichtet, binnen drei Jahren eine neue Mischehe einzugehen, vorausgesetzt, daß er das 40. Lebensjahr noch nicht voll erreicht hat, Ist dies der Fall, so fällt ebenso wie im Nichtvereheliehungsfalle der Besitz der Union zu.

Alle Brautleute, die eine nationale Mischehe eingehen, jedoch einen Beruf haben, der eine rationelle Grundbewirtschaftung ausschließt, sollen den Wert des Grundes der anders beteiligten in Geld angelegt bekommen, wovon sie die Zinsen beziehen. Nach zehnjähriger Ehe ist die Hälfte, nach 20 Jahren der Rest auszubezahlen. War die Ehe bis zum zehnten Jahre kinderlos, so fällt das Vermögen an den Staat zurück. Unter Vermögen ist selbstverständlich Grund und Kapital gemeint.

Größe der zu verschenkenden Bodenfläche, beziehungsweise Höhe des Geldes, bestimmt die Regierung.

Jeder junge Unionsbürger beiderlei Geschlechtes soll, so er in die Zeit der Lehr- und Wanderjahre kommt, seine Lehrund Studienzeit, wenn tunlich, in einem fremdsprachigen Kanton obligatorisch zubringen. Jeder Staatsangestellte hat ferner die ersten zehn Jahre seiner Laufbahn in einem fremdnationalen Kanton abzuleisten, falls er dessen Sprache beherrscht.

Durch diese Regierungsmaßnahmen werden die nationalen Mischehen vorgebaut, die Schließung derselben erzweckt, die Verschmelzung der Nationen, ihres Blutes, ihrer Charaktereigenschaften ebenso wie durch die Grundverkaufsbedingungen vom Staate angebahnt. Aus diesem hervorragend wichtigen Grunde sind ferner jedem Privatangestellten sowie jedem Arbeiter, welcher sich zwei Jahre, im fremdsprachigen Gebiete arbeitend, aufhält, staatliche Geldzubußen, die sich vom zweiten bis zehnten Jahre stufenweise in ihrer Höhe steigern, auszuzahlen.

Vermögende Leute, deren Privat-Gesamtbesitz den Wert von 100 Joch übersteigt und welche aus irgendeinem Grunde keine nationale Mischehe eingehen wollen, haben fünf Prozent ihres Vermögens vor der Trauung, die ihnen nur unter dieser Bedingung vom Staate bewilligt wird, zu Handen der Unionskassa zu. erlegen. Diese Abgabe ist, um eine Verkürzung des Staates zu vermeiden, nach dem Vermögen der Eltern zu berechnen.

Falls einem, der eine staatliche Bodenzuweisung oder Geldwert erhielt, durch eine unvorhergesehene Wendung (Erbschaft vom Ausland, Lottospiel ete.) Privatbesitz oder Wert von 100 Joch zufällt, hat dem Staate den ursprünglichen Wert des Schenkungsobjektes, beziehungsweise die bereits ausbezahlten Zinsen rückzuersetzen.

Wird von einem Bodenbeschenkten nachgewiesen, daß er Grund oder Anbau stark vernachlässigt, ist die Regierung berufen, diesem das Schenkungsobjekt zu entziehen.

Junggesellen über 30 Jahre und kinderlose Ehepaare sowie Witwer unter 40 Jahren werden — wie in einigen Staaten schon eingeführt — mit einer Zusteuer bedacht. Von der Entrichtung des Steuerzuschlages sind nur Geistesschwache, Kranke sowie jene befreit, welche mit einem Gebrechen, das die Ehe ausschließt, behaftet sind.

Privatbesitz in jedwelcher Form und Großbetriebe, die einem Mehrwert von 1000 Joch entsprechen, sind als Aktiengesellschaften, und zwar so umzugestalten, daß jeder Minderbemittelte sich als Aktionär daran beteiligen kann. Aktien, die einen größeren Nominalwert als 100 aufweisen, sind in solche mit 100 Nominale unbedingt umzuwandeln, zu teilen. Eine physische oder juridische Person darf demnach nur im Höchstausmaß zehn Anteilscheine, beziehungsweise Aktien ein und derselben Unternehmung besitzen. Aktie und Anteilscheine sind nur im Erbfalle übertragbar. Die Arbeiter des Unternehmens sind bei der Ausgabe der Anteilscheine zu bevorzugen.

Ist jemand durch Schicksalsschläge oder durch sonstige Vorkommnisse gezwungen, seine Aktien oder Anteilscheine zu veräußern, so muß das, Unternehmen selbe jederzeit rückkaufen und sie wieder unbedingt an andere Personen abgeben. Das Unternehmen darf bei starker Geldstrafe unter keiner Bedingung Aktien etc, bei sich anhäufen.

Eine weitere Einnahmsquelle wäre durch Besteuerung jedweden Luxus, ferner außer der zu verbüßenden Arreststrafe noch zu entrichtenden Strafgelder für bewiesene nationale oder religiöse Beschimpfung eines Mitbürgers, Gotteslästerung, Verunglimpfung und Herabsetzung der Regierungsmaßnahmen, zu schaffen. Unbemittelte hätten hiefür dem Staate Zwangsarbeit zu leisten.

Durch die angeführten Steuern, die einen ziemlich reichen Ertrag voraussichtlich erhoffen lassen sowie durch die Vermögensabgabe, werden die Staatskassen gefüllt, wodurch wieder dem Einheitsstaat, der Gesamtheit, ein Vorteil erwächst.

Im Zukunfts-Einheitsstaat herrsche Arbeitszwang. Jeder Unionsangehörige muß irgend einen Beruf ausüben, jedoch nur bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres.

Kranke, Unheilbare, Geistessehwache sind naturgemäß hievon insofern ausgenommen, als ihre totale Arbeitsunfähigkeit von einer Fachkommission erkannt wird. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, welche bei Kontrollen dem durchführenden Organ unaufgefordert vorzuzeigen ist. Es muß sonach jeder Unionsbürger jederzeit in der Lage sein, sich legal auszuweisen, womit er sich beschäftigt. Für Müßiggänger aller Art ist im Zukunfts-Einheitsstaat kein Platz. Jeder arbeite, jeder genieße die Früchte seiner Arbeit in vollem Maße. Dem Segen der Ordnung und Arbeit im Staate- werde jeder Angehörige des Staates teilhaft, Daher darf es unter 55 Jahren keine Privatund keine Staatspensionisten geben. Mit dem erreichten 65. Lebensjahr muß aber unbedingt jedermann, ob Privat- oder Staatsangestellter, sein Arbeitsfeld räumen, um es jüngeren Kräften zu überlassen. Die Jahre von 55 bis 65 werden nur von jenen Personen zur Arbeit auszunützen sein, deren Verbleiben in ihrer- Stellung einwandfrei zum Gesamtwohle beiträgt. Dies sind die Ausnahmen der allgemeinen Regel, daß mit dem 55. Lebensjahre für jedermann die Ruhezeit beginnt.

Ist der Arbeiter womöglich durch die Erwerbung von Anteilscheinen an dem Großunternehmen beteiligt, besitzt er das allgemeine geheime Wahlrecht, Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung und eventuell Altersversorgung, ist ihm ferner die Möglichkeit gegeben, ein Leben zu führen, das einem mäßigen Wohlstand entspricht, so wird der Klassenkampf und der Haß gegen den Kapitalismus von selbst abflauen.

Früher wurde durch die verschiedenen Regierungen der Nationalhaß künstlich genährt, geradezu herangebildet, die edle Tugend der Vaterlandsliebe wurde vom Staate für seine Zwecke ausgenützt. Daß dem so ist, beweisen die vielen Kriegsgefangenen, die, sobald sie die langersehnte Freiheit erhielten, mit Tränen in den Augen Abschied von den sie so liebgewonnen habenden Bürgern, bei denen sie in Arbeit standen, nahmen. Der durch Vorurteile bedingte Nationalitätenhaß war verschwunden. Liebe und Achtung für den arbeitenden Mitmenschen traten in ihre Rechte.

Es wäre auch von Vorteil für den Gesamtstaat, wenn die Industrie soweit wie möglich mit der Landwirtschaft Hand in Hand gehen würde, indem sie große landwirtschaftliche Besitzungen unter 1000 Joch erwirbt, schwächliche und krankhafte Arbeiter eintauschen könnte, die sich in frischer Luft in den Sommermonaten dort bedeutend erholen könnten und trotzdem ihre Verwendung finden, da zur Landwirtschaft nicht große Fachbildung für den wirtschaftliehen Arbeiter notwendig ist. Diese Besitzungen sollen nicht zu weit vom Arbeitgeber entfernt sein, damit der Arbeiter mindestens Samstag abends und Sonntag bei seiner Familie — Angehörigen — verbringen kann.

Auch wäre es notwendig, daß die Kur- und Heilbäder — alle insgesamt — verstaatlicht werden, damit der Arbeiter und der Mindervermögende ebenso wie jeder andere den Segen dieser Heilanstalten in jeder Hinsicht vollauf genieße und nicht durch minderwertige, nebensächliche Behandlung ein Opfer der Klassenherrschaft wird. Vermögende Leute dürfen diese dem allgemeinen Wohl dienenden Anstalten nicht als ihre alleinige Domäne betrachten und ausnützen können.


Wenn wir uns das bisher Erläuterte kurz zusammenfassend vor Augen führen, so muß jeder Denkende zu der Schlußfolgerung kommen, daß die Bildung des Zukunfts-Einheitsstaates nach meiner Idee ein fester Felsen ist, an dem die Wogen der sicher hereinstürzenden „gelben Gefahr“ zerschellen werden. Sehlau und mit fester Hand nehmen diese Bewohner Asiens ratenweise unserem Erdteil ein Stück Landes nach dem andern ab, um es trotz aller gegenteiligen Versicherungen und Beschwörungen ihrem Besitze einzuverleiben.

Sie werden dann, sobald sie stark und mächtig, auch den Stamm der alten Welt annagen und ihn langsam, aber sicher zum Falle bringen. Nur durch die Einigkeit aller Völker Europas kann — wenn nötig mit eiserner Faust — ein energisches „Halt“ geboten werden.

Hätte sich Napoleon I. seinerzeit mit jenen Reichsgrenzen, wie ich sie dem Zukunfts-Einheitsstaat in der Karte zugedacht habe, begnügt, hätte er sich mehr dem Innenaufbau im Lande gewidmet, mehr mit der Völkervereinigung- in seinem Lande befaßt, allen gleiche Rechte gegeben und mit allen Mitteln zur Völkerversöhnung im Rahmen seines von ihm beherrschten Landes beigetragen, so würde meiner Meinung nach sein Reich heute noch in dem damaligen Umfange bestehen, er wäre eines ehrenvollen Todes gestorben — Europa wäre seit dieser Zeit viel Blut, Geld, Jammer und Elend erspart geblieben.

Schlußwort.

Jede Nation, auch die kleinste, besitzt sicherlich verständige und kluge Männer genug, die mit reinem Gewissen, nach reiflicher Überlegung, frei von allem National- sowie Religionshaß zu dem Schlüsse kommen werden, daß nur allein durch nationale Verbrüderung, durch Hindämmung des Religionshasses der zukünftige Friede von Segen sein kann.

Ich übergebe hiemit meine Arbeit der breiten Öffentlichkeit und füge daran an jedermann nur die eine Bitte: in Wort und Tat zu diesem schönen Werke beizutragen, seine Mitmenschen aufzuklären, die gewiß in jeder Hinsicht ethische Idee vollauf aus ganzem Herzen, aus ganzer Seele zu unterstützen, zu fördern.

Dann werden die Segnungen des Friedenswerkes bestimmt nicht ausbleiben.

Dali dem so werde, das walte Gott!

19. Februar 1920.

P.A.M.


Näheres über meinen Namen, Stand und Beruf als Verfasser und Herausgeber dieses Friedenswerkes ist samt diesem Werke bei einem Notar hinterlegt und wird erst dann verlautbart werden, bis sieh min- destens die vier Hauptnationen im Rahmen der Union geiußert und ihrer Meinung öffentlich Ausdruck gegeben haben.

gemeinfrei Dieser Text ist gemeinfrei, da die Schutzfrist abgelaufen ist.

Nachweise

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  1. Monthly Summary of the League of Nations. Band 6, 1926, S. 4