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der Rest auszubezahlen. War die Ehe bis zum zehnten Jahre kinderlos, so fällt das Vermögen an den Staat zurück. Unter Vermögen ist selbstverständlich Grund und Kapital gemeint.

Größe der zu verschenkenden Bodenfläche, beziehungsweise Höhe des Geldes, bestimmt die Regierung.

Jeder junge Unionsbürger beiderlei Geschlechtes soll, so er in die Zeit der Lehr- und Wanderjahre kommt, seine Lehrund Studienzeit, wenn tunlich, in einem fremdsprachigen Kanton obligatorisch zubringen. Jeder Staatsangestellte hat ferner die ersten zehn Jahre seiner Laufbahn in einem fremdnationalen Kanton abzuleisten, falls er dessen Sprache beherrscht.

Durch diese Regierungsmaßnahmen werden die nationalen Mischehen vorgebaut, die Schließung derselben erzweckt, die Verschmelzung der Nationen, ihres Blutes, ihrer Charaktereigenschaften ebenso wie durch die Grundverkaufsbedingungen vom Staate angebahnt. Aus diesem hervorragend wichtigen Grunde sind ferner jedem Privatangestellten sowie jedem Arbeiter, welcher sich zwei Jahre, im fremdsprachigen Gebiete arbeitend, aufhält, staatliche Geldzubußen, die sich vom zweiten bis zehnten Jahre stufenweise in ihrer Höhe steigern, auszuzahlen.

Vermögende Leute, deren Privat-Gesamtbesitz den Wert von 100 Joch übersteigt und welche aus irgendeinem Grunde keine nationale Mischehe eingehen wollen, haben fünf Prozent ihres Vermögens vor der Trauung, die ihnen nur unter dieser Bedingung vom Staate bewilligt wird, zu Handen der Unionskassa zu. erlegen. Diese Abgabe ist, um eine Verkürzung des Staates zu vermeiden, nach dem Vermögen der Eltern zu berechnen.

Falls einem, der eine staatliche Bodenzuweisung oder Geldwert erhielt, durch eine unvorhergesehene Wendung (Erbschaft vom Ausland, Lottospiel ete.) Privatbesitz oder Wert von 100 Joch zufällt, hat dem Staate den ursprünglichen Wert des Schenkungsobjektes, beziehungsweise die bereits ausbezahlten Zinsen rückzuersetzen.

Wird von einem Bodenbeschenkten nachgewiesen, daß er Grund oder Anbau stark vernachlässigt, ist die Regierung berufen, diesem das Schenkungsobjekt zu entziehen.

Junggesellen über 30 Jahre und kinderlose Ehepaare sowie Witwer unter 40 Jahren werden — wie in einigen Staaten schon eingeführt — mit einer Zusteuer bedacht. Von der Entrichtung des Steuerzuschlages sind nur Geistesschwache, Kranke sowie jene befreit, welche mit einem Gebrechen, das die Ehe ausschließt, behaftet sind.

Privatbesitz in jedwelcher Form und Großbetriebe, die einem Mehrwert von 1000 Joch entsprechen, sind als Aktiengesellschaften, und zwar so umzugestalten, daß jeder Minderbemittelte sich als Aktionär daran beteiligen kann. Aktien, die

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P. A. Maas: Die Unionisierung Mitteleuropas. Selbstverlag des Verfassers, Wien 1920, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DieUnionisierungMitteleuropas_PAM.pdf/23&oldid=- (Version vom 25.2.2024)