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mischung von Nationalitäten — nicht gleichgültig sein kann, wer der Käufer ist. Damit hiebei jede Hintergehung des Gesamtstaates im vorhinein ausgeschlossen a heine, wird in jedem Kanton eine staatliche Realitäten-Verkehrsstelle errichtet.

Im romanischen Gebiet darf der Verkauf nur an Personen stattfinden, die den drei übrigen anerkannten Hauptnationen: Germanen, .Slawen, Magyaren, angehört, Liegt der Besitz im germanischen Gebiet, so darf der Verkauf nur an Romanen, Slawen oder Magyaren stattfinden u. s. w.

In gemischtsprachigen Gebieten hängt Kauf und Verkauf davon ab, zu welcher der vier Hauptnationen sich der Käufer und Verkäufer bei der allgemeinen Volkszählung, welche unmittelbar nach Gründung des Zukunfts-Einheitsstaates durchzuführen ist, bekannt hat. — Ansonsten darf der Familienbesitz, überhaupt jeder Eigengrund, weder verkauft noch verschenkt, sondern einzig und allein nur in der direkten Linie vererbt; werden. Ist weder ein Erbe männlichen noch weiblichen Geschlechtes vorhanden, so wird der Besitz vom Staäte ungesäumt nach dem Ableben- des Besitzers eingezogen.

Wozu braucht jetzt der Staat diesen Grund und Boden?

In allen Staaten wurden den aus dem Feldzuge rückkehrenden Soldaten Hoffnung auf Grund- und Bodenverteilung gemacht. Bisher geschah aber in dieser Richtung blutwenig. Wohl wurden Kloster- und Krongüter, große Latifundien, Fideikommisse vom Staate beschlagnahmt, aber sie befinden sich derzeit meist noch in seinen Händen. Diese sowie jene Güter, welche aus dem Besitzüberschuß der Großgrundbesitzer hervorgegangen, wären an unbescholtene Männer, deren Gesamteinkommen oder Besitz die Summe von 10.000 D. nieht übersteigt, sobald diese eine nationale Mischehe eingehen, sofort zu verteilen. Ob der Anwärter beim Heere oder im Staate gedient hat oder nicht, ist gleich. Gediente Soldaten oder Mindervermögende genießen unbedingt bei Auswahl den Vorrang. Da es unentwegt vorkommen dürfte, daß Familiengüter infolge des Erlöschens der Familie frei werden, ist die Verteilung, beziehungsweise Zuteilung von Grund und Boden eine gleichsam fortbestehende.

Stirbt in einer nationalen Mischehe eine Ehehälfte, so ist der überlebende Teil, auch wenn Kinder vorhanden sein sollten, verpflichtet, binnen drei Jahren eine neue Mischehe einzugehen, vorausgesetzt, daß er das 40. Lebensjahr noch nicht voll erreicht hat, Ist dies der Fall, so fällt ebenso wie im Nichtvereheliehungsfalle der Besitz der Union zu.

Alle Brautleute, die eine nationale Mischehe eingehen, jedoch einen Beruf haben, der eine rationelle Grundbewirtschaftung ausschließt, sollen den Wert des Grundes der anders beteiligten in Geld angelegt bekommen, wovon sie die Zinsen beziehen. Nach zehnjähriger Ehe ist die Hälfte, nach 20 Jahren

Empfohlene Zitierweise:
P. A. Maas: Die Unionisierung Mitteleuropas. Selbstverlag des Verfassers, Wien 1920, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DieUnionisierungMitteleuropas_PAM.pdf/22&oldid=- (Version vom 25.2.2024)