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Sobald die Kinheitsarmee gebildet ist, entfallen bei ihr diese Abzeichen; es tritt das Unionswappen an ihre Stelle. Zu diesem Zeitpunkte wird auch die Besatzung geändert, d. h. die in der Karte verzeichneten nationalen Besatzungen werden durch jene der Einheitsarmee abgelüst. Dies wird sich beiläufig 80 Jahre nach Gründung der Union zutragen.

Die allgemeine Wehrpflicht ist auch in den Kolonien einzuführen, jedoch soll die Intelligenz dieser Leute ihr zweites Dienstjahr mit der Waïffe in der Union abdienen und zwar nur soviele, daf sie bei den Truppenkôrpern in den Nationalarmeen nur ein Zehntel des Mannschaftsstandes ausmachen.

Da doch ein Dauerfriede erreicht werden soll, haben grofe Manôver für den Zukunftskrieg keine Existenzberechtigung. Es werden daher nur kleinere Übungen, hôüchstens innerhalb der Armee abgehalten.

Ebenso wie das Landheer anfangs sich in vier nationale Armeen gliedert, so auch die Flotte.

Die zugewiesenen ersten Seegebiete sind:

  • Romanenflotte: Nord- und Ostsee,
  • Germanenflotte: Mittelmeer, Adria,
  • Slawenflotte: Atlantik, Kanal La Manche,
  • Magyarenflotte: Schwarzes Meer.

AufBer dem Heere ist aber speziell zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe im Innern eine gut disziplinierte, sebr verläfliche Gendarmerie und Polizei vonnôten. aidé Kürperschaften unterstehen den bezüglichen politischen Behürden und ergänzen sich aus zumindest zwei Jahre gedient habenden, vorzüglich beschriebenenen Unteroffizieren, Soldaten.

Eine Neuerung dürfte die Einführuug einer staatlichen, gut organisierten vollkommen ausgebildeten Flurpolizei sein.

In Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern wird aufer der Staats-, Stadt- und aufer der Staats-Flurpolizei noch eine städtische Sittenpolizei ins Leben zu treten haben. Diese hat jedes Laster energisch zu verfolgen.

Die Bodenreform und die soziale Frage.

Ein Familienbodenbesitz ist nur im Höchstauslaß von 1000 Joch gestattet. Über 1000 Joch Besitz wird vom Zukunfts-Einheiïtsstaat nach Bedarf und nach der Grüle — und zwar die grôBten in erster Linie — beschlagnahmt.

Besitze jedweder Art im Werte von 100 Joch sind frei verkäuflich.

Hat ein Privatbesitz jedweder Form über 100 bis zu 1000 Joch im Werte, so hat der Besitzer das Recht, sich durch Verkauf desselben zu entledigen. Hiebei übt die Regierung insofern Einfluf, als es ihr im Interesse des Endzieles — Ver-

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P. A. Maas: Die Unionisierung Mitteleuropas. Selbstverlag des Verfassers, Wien 1920, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DieUnionisierungMitteleuropas_PAM.pdf/21&oldid=- (Version vom 25.2.2024)