Seite:DieUnionisierungMitteleuropas PAM.pdf/17

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
15


Die Stimmlosigkeit der Ehefrauen wird damit begründet, daß sie in ihrer politischen Überzeugung mit dem Ehemanne eins sind und der Mann sie bei der Wahlurne vertritt. Man kann ja kein Gesetz schaffen, das Zwietracht und Unfrieden in die Ehe säet.

Die Grundsätze des allgemeinen, geheimen Wahlrechtes haben auch im Zukunftsstaat volle Gültigkeit. Jeder Kanton wählt wieder seine 24 Senatoren. Dieselben müssen das 30. Lebensjahr bereits überschritten baben, sich in jeder Hinsicht für e verantwortungsvollen Posten eignen. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie wählen den Kantonspräsidenten, dem gleichfalls eine vierjährige Amtszeit zugedacht ist.

Der Kantonspräsident darf aber, um die volle Unparteilichkeit zu wahren, keiner Nation angehören, die im Kanton vertreten ist, Zum Zwecke der leichteren Durchführung - ist wieder jeder Kanton in 24 Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahl leitet der abtretende Senator, denn kein Senator, kein Kantonspräsident darf zweimal nacheinander die Wahl annehmen. Senatoren sind erst nach einer mindestens vierjährigen Unterbrechung wieder von neuem wählbar. Der Unionspräsident mit den Kantonspräsidenten und Senatoren bildet den „Unionstag“, der Kantonspräsident mit den 24 Senatoren den „Kantonstag“. Ersterer hat seinen Sitz in der Unionshauptstadt, letztere haben ihren Sitz in den Kantonshauptstädten.

Der Unionstag tritt jährlich am Gründungstag der Union, der Kantonstag einen Monat vorher zusammen.

Der Kantonstag beschließt über das Wohl und Wehe des Kantons.

Der Unionstag vereinigt alle Herrschergewalt in sich, er ist die regierende Körperschaft. Der Unionspräsident kann selbständig nichts anordnen, er regiert nicht, er präsidiert nur, er führt nur den Vorsitz. Seine Stimme fällt wie die jedes Senators ins Gewicht. Da stets eine ungerade Stimmenanzahl vorhanden sein muß, ergibt sich die Mehrheit in jedem Falle von selbst. Das Tun und Lassen des Unionspräsidenten wird von den Kantonspräsidenten und sämtlichen Senatoren bestimmt. Sind in einem Kanton Minoritäten unter 25 Prozent, so haben sie keinen Anspruch auf einen Senator ihrer Nation, denn auch im Kanton sollen die Nationen bei der Senatorenwahl im Zahlenverhältnis der Bevölkerung vertreten sein.

Wählbar ist nur das männliche Geschlecht.

Dem Unionstag steht das Ministerium zur Seite. Es teilt sich in zwölf Abteilungen oder Ressorts, und zwar: 1. Äußeres, 2. Heerwesen, 3. Inneres, 4. Kultus und Unterricht, 5. Justiz, 6. Finanzen, 7. Landwirtschaft, 8. Gewerbe, Industrie, Handel, 9. Öffentliche Arbeiten, 10. Verkehrswesen, 11. Volksernährung und Volksgesundheit, 12. Soziale Fürsorge.

Die einzelnen Minister werden von den vier Hauptnationen gewählt, so zwar, daß jede Nation drei Ressorts für sich hat.

Empfohlene Zitierweise:
P. A. Maas: Die Unionisierung Mitteleuropas. Selbstverlag des Verfassers, Wien 1920, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DieUnionisierungMitteleuropas_PAM.pdf/17&oldid=- (Version vom 25.2.2024)