Ich N. N. thue kund und bekenne / hiemit für mich / meine Erben und Erbnehmen / nach dem von einer durch Bürgermeistere und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und für N. N. eröffneter Urhteil ich an die Römische Käyerl. Majest. Unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / auch Krafft dieses verpflichte und verbinde / wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Suppliciation oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / daß alsdann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appellat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt sein oder werden / gnugthun und bezahlen wil / und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und gesichert seyn möge / so habe ich die Ehrbahre N. N. und N. N. dafür als selbst
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 409. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_417.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)