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FORMULA JURAMENTI APPELLATORII.[1]

Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Eidesformel für die Appellierenden
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_416.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2018)