Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 414.jpg

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oder Reduction darüber in Unser / oder Unserer Nachkommen am Reich Cammer-Gericht / oder andern Gerichten / wie die zu Zeiten genandt würden / in Recht nicht auffgenommen / zugelassen / noch darauff geurtheilt werden in keiner Weise / dann Wir die jetzt als dann / und dann als jetzt / hiemit gäntzlich Vernichten / Wiederruffen / und Krafftloß erkennen / von obbestimmter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit / wissentlich in krafft dieses Brieffs / doch Uns / Unsern Nachkommen am Reich / und dem Heiligen Reich in Sachen / so je zu Zeiten in Unser und des Heiligen Reichs Namen gehandelt werden möchten / Unsere Oberkeit und Gerechtigkeit hierinne vorbehalten. Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen / und Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herren / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landvögten / Vitzthumben / Vogten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Räthen / Bürgern / Gemeinen / und sonderlich allen Hoffrichtern / Landrichtern / Freygraffen / Stulherren /Freyschöpffen / Zentrichtern / Westvalichen und andern Richtern / und Urtheilsprechern / und sonsten allen anderen Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen / in was Würden / Stats / oder Wesens die seyn / ernstlich und festiglich mit diesem Brieffe / und wollen / daß sie die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / bey diesen Unsern Käyserl. Gnaden / und Freyheiten / gäntzlich bleiben / deren geruhiglich gebrauchen und geniessen lassen / und daran