Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 412.jpg

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dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und Cassiren, und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu Appelliren, zu Suppliciren, oder zu Reduciren unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den Appellirenden zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der Appellation darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / Proces, Endschied / oder Decret nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern Appellirt, Supplicirt, oder Reduciret, sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication, oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben