Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 411.jpg

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und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht Appelliren, Suppliciren, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und Decret gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und procediret werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und