Gefängnüß zu des Fronen Hause wird gebracht / derselbe sol seine Unkost selbst stehen und außrichten.
Der auch aus boßhafftigem Gemüthe / Vorsetzlich einen andern thätlich schlägt und beleidiget / und darüber in Gefängliche Verhafftung gerahtet / und aber wegen mangel des Geldes die Unkost / Atzunge und Busse nicht selbst kan abtragen / derselbe sol sechs oder vier Wochen / nach Gelegenheit seiner Verwirckung / in der Fronerey mit Wasser und Brodt / auff des Gerichts Unkost gespeiset und gehalten werden / Jedoch so sol derselbe sich dieser Stadt und Gebiete / so lange zu äussern und zu enthalten schüldig seyn / biß daß er seinen Bruch hat entrichtet und bezahlet.
Da auch einer den andern in Hader oder Zanck verwundet / oder sonst auff drey Pfundt Bruch fällig würde / und das Artzlohn und die Straffe zu erlegen nicht vermöcht / derselbe sol viertzehen Tage mit Wasser und Brodt auff des Gerichts Unkosten in der Fronerey gespeiset werden / und dann dieser Stadt und deroselbigen Gebiete sich so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er seinen Bruch bezahlet hat.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 395. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_403.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)