Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 402.jpg

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Artic. 62.
Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.

Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.

Artic. 63.
Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.

Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine