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Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß admittiret und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen.
Artic. 53.
Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen.
Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten.
Artic. 54.
Straffe der Backenschneider.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_395.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_395.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)