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Artic. 49.
Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet / und der Thäter davon läufft / sey zu halten.
Würde ein Gast in der Herberge tödtlich verwundet / oder entleibet / und der Thäter davon lieffe / auff den Fall sol der Wirth / wann er an solcher Entleibung unschüldig / und er vermittelst Eydes / oder bey wahren Worten an Eydes statt / erhalten könte / daß er dem Thäter keinen Vorschub gethan / und auch demselben nicht hätte heimlich davon geholffen / ohne Schaden bleiben. Wann aber der Wirth ihn hätte beharden können / und dasselbe nicht gethan / sol er nach Ermässigung gestraffet werden.
ARTIC. 50.
Daß die Flucht den Todtschlägern / sol mügliches Fleisses werden gewehret.
Sonst sol ein jeder / wann ein Todtschlag geschicht / sich dessen / so viel müglich / im besten befleissigen /
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_392.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_392.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)