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Artic. 38.
Straffen der Receptatorn[1] / die verfestete Personen beherbergen.
Der einen verfesteten Mann wissentlich beherberget / und es dem Gerichts-Verwalter nicht anmeldet / sol dem Rechte zehen Reichsthaler wetten.
Artic. 39.
Daß des Raths Dienere und Wechtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu beleidigen.
Wann die bestalte Diener oder Wechter des Raths / jemand / der solches veruhrsacht / würden angreiffen / und derselbe aus freventlichem Gemüthe sich den Dienern eigenthätlich wiedersetzen / und die Gegenwehr mit Eggewapen gegen des Raths und Stadt-Diener und Wechter gebrauchen / und darüber dermassen würde verletzt und beschädiget / daß er des Todes würde / auff den Fall werden die Wechter und Diener des Raths / mit der ordentlichen Straffe des Todtschlags verschonet.
- ↑ von lat. recipere: zurückholen, aufnehmen
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_385.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_385.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)