Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 385.jpg

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Artic. 38.
Straffen der Receptatorn[1] / die verfestete Personen beherbergen.

Der einen verfesteten Mann wissentlich beherberget / und es dem Gerichts-Verwalter nicht anmeldet / sol dem Rechte zehen Reichsthaler wetten.

Artic. 39.
Daß des Raths Dienere und Wechtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu beleidigen.

Wann die bestalte Diener oder Wechter des Raths / jemand / der solches veruhrsacht / würden angreiffen / und derselbe aus freventlichem Gemüthe sich den Dienern eigenthätlich wiedersetzen / und die Gegenwehr mit Eggewapen gegen des Raths und Stadt-Diener und Wechter gebrauchen / und darüber dermassen würde verletzt und beschädiget / daß er des Todes würde / auff den Fall werden die Wechter und Diener des Raths / mit der ordentlichen Straffe des Todtschlags verschonet.

  1. von lat. recipere: zurückholen, aufnehmen