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Artic. 21
Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen.
Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten Errore oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet.
Artic. 22
Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger
Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 363. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_371.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 363. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_371.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)