Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 366.jpg

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Artic. 12
Straffe der jenigen / die junge Hestern[1] und Wieden[2] bey den Graben und Wällen vernichtigen.

Es sol auch niemandt sich unterfangen / die jungen Hestern vor den Thoren / oder vor dem Eich-Holtz / oder die Wieden auff oder bey den Wällen / bey ernstlicher willkührlicher Straffe behauen / oder zu vernichtigen.

Artic. 13
Straffe der Schiffs-Knechte / die gegen ihre Schiffere frevelen.

Da auch ein oder mehr der Schiffs- und Boß-Knechte / ihre Schiffere auff der See / oder in frembder Have / mit verbotener trotzigen Anmuthung nöthigen / daß sie ihnen mehr und grösser Lohn oder Häure / als im Anfange zwischen ihnen beliebet / müssen versprechen / oder auch wol dieselbe in andere Haven oder Plätze wider ihren Willen zu siegeln dringlich zwingen würden: Sol sollen dieselben muthwilligen Schiff-Knechte


  1. Eichen, vll. auch allgemein Bäume, siehe Plattdeutsches Wörterbuch
  2. Weiden, hier ist der Baum gemeint. Dieser hält viel Nässe aus und wird vielfach zur Befestigung von Ufern eingesetzt.