Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 357.jpg

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darinn nicht gehöret / ihm auff gebührende Andung unschädlich und unpraejudicirlich seyn.

8.

Imgleichen ist auch ein jeglicher Vormund und Vorsorger / von allen des Pupillen Gütern / inmassen im nechst vorgehendem Titul von Vormund- und Pflegschafften verordnet / ein richtig Inventarium verfertigen zu lassen schüldig.