Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 354.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Erbschafft wegen auffgewandt oder bezahlet / von der Erbschafft Gütern vorab ziehen und einbehalten; aber was andere Spruch und Fürderung / so er zu dem Verstorbenen bey dessen Lebzeit gehabt / anbelangen thut / darinnen andern Creditorn gleich gehalten werden.

4.

Damit aber der Erb solcher Wolthaten würcklich zugeniessen haben müge / so wird bey solcher Inventirung erstlich erfordert / daß er auff Erlaubnüß des Raths / alle des Verstorbenen Gläubiger / und die jenigen / welchen im Testament etwas vermacht / so viel derselben in dieser Stadt und Gebiete / durch des Gerichts-Diener einen / oder da dieselbe nicht alle bekandt / durch einen öffentlichen Anschlag und Proclama, bey Aufrichtung des Inventarij, auff gewisse darzu bestimbte Zeit und Stelle / so ihnen dabey angezeiget werden sol / zu erscheinen eins für alle heischen und laden lasse / und darauff alsdann durch den Gerichtschreiber / in Beywesen zweyer glaubwürdiger Zeugen / welche den Verstorbenen gekandt / zusampt den citirten und erscheinenden Gläubigern und Legatarien / auch so noch andere Gläubiger ausser dieser Stadt Gebiete / so nicht citirt wären / an deroselben statt dreyer darzu insonderheit erbetener erbgesessenen Bürger / alle und jedes des Verstorbenen Haab und Güter / Schulden / Gegenschulden / brieffliche