Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 353.jpg

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hat / zu bezahlen verpflichtet ist / ungeacht daß schon die verlassene Güter sich so weit nicht erstrecken möchten: So ist dagegen den Erben diese Begnadung und Wolthat Rechtens gegeben / daß sie in einem Monath / dem nechsten / nach dem sie des Todtsfalls und angestorbenen Erbschafft berichtet worden / alle und jede des Verstorbenen Haab und Güter / Schulden / Gegenschulden / brieffliche Uhrkunden und anders / in die Erbschafft gehörig / zu inventiren und zu beschreiben anfangen / und in zweyen Monaten darnach vollenden / und also das gantze Inventarium in dreyen Monaten verfertigen mügen / wiewol aus beweglicher Ehehafft / als da der Erbe absens, oder der Erbschafft Güter an verschiedenen Oertern zerstreuet seyn / längere Zeit / und ein gantz Jahr zur Inventation zugelassen werden sol. Und wann also nach auffgerichtetem Inventario, ein Erb sich der Erbschafft unterfanget / und mit den Gütern als ein Erb waltet / ist er den Gläubigern und andern weiter nicht / dann sich die inventirte Güter erstrecken / verpflichtet / noch ein mehrers zubezahlen schüldig.

3.

Es mag auch auff solchen Fall / des auffgerichten Inventarij, der Erbe alle das jenige / so er auff des Verstorbenen Begräbnüß / auch zu Verfertigung des Inventarij, und sonsten einiger Gestalt / der