Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 351.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Versorgnüß kommen seyn / ihnen Rechnung zu thun nicht begehren / sondern darmit / biß dieselben ihre Vormünder und Curatores absterben / listiglich und gefährlich verziehen / dardurch die Erben der Verstorbenen Vormünder oder Vorsorger ihrenthalben mercklich verletztet und beschweret werden: So sollen demnach die Pfleg-Kinder / nach Endung der Vormundschafft oder Versorgnüß / so fern sie hie zur Stette / von ihren gewesenen Vormündern und Curatorn Rechnung / und ihrer Güter Zustellung / fürderlich begehren und erfordern; Würden sie aber nach Endung der Vormundtschafft oder Pflegnüß / zwey Jahr wissentlich verfliessen lassen / und dar zwischen keine Rechnung begehren / so sollen die Erben der jenigen / so ihre Vormünder oder Vorsorger gewesen / ihnen ferners Rechnung zu thun nicht schüldig seyn.