Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 348.jpg

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/ so lassen wir es auch vorthan bey solcher Verordnung bleiben / daß nemlich bey Anhörung der Schluß-Rechnung / ihnen den Vormündern / nach Gelegenheit der Arbeit und gehabter Mühe / auch gestaltsame der Personen / und der Kinder vermügen / eine zimliche Belohnung wiederfahre und gefolget werde.

21.

Alle Vormünder / so unmündigen Kindern gesetzt oder verordnet / die bleiben in Verwaltung solcher Vormundtschafft / biß die Pflegkinder ihr mündig Alter / das ist / die Knaben viertzehen Jahr / und die Mägdlein zwölff Jahr völliglich erlangt haben; und nach Außgang dieser Zeit / sollen die Vormünder deroselben ihrer Pflegkinder Curatores oder Vorsorger seyn / biß die Knaben achtzehen Jahr ihres Alters erfüllet haben / alsdann dieselbe der Curation und Vormundschafft allerdings erledigt / ihre Person und Güter in- und ausserhalb Gerichts selbst regieren und vertreten mügen / aber die Frauen können keine Sachen förderen für Gericht / noch Gut aufflassen oder geben ohne Vormundt / dahero derselben Curation und Vormundtschafft ehe nicht / dann dieselbe in die Ehe bestattet / geendiget wird / alsdann / wie obstehet / der Mann ihr rechter Vormundt ist / und mag der biß dahin gewesener Vormundt und Curator, nach gethaner Schluß-Rechnung / die Vormundschafft und Curation gäntzlich abtreten.