Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 345.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

/ ein gewisses aus den Gütern / nach Gelegenheit deroselben / zu seinem jährlichen Unterhalt verordnen / und ihn dessen verständigen / was er alsdann über solche verordnete Summ auffborgen oder verzehren würde / sol ihm an seinem Antheil abgekürtzet / und aus den sämptlichen Gütern nicht bezahlet werden.

16.

Ebenmässig sollen auch die Vormünder / mit allem müglichen Fleiß / ihrer Pupillen Haab und Güter getreulich versorgen / bewahren / und in keinen Abgang kommen lassen / und was an Bahrschafft verhanden / zum besten an gewisse Zinß anlegen / damit sie einen zimlichen Genieß und Abnützung davon haben mügen / und da etwan die Vormünder von der Pupillen Gelde zu ihrem selbst Nutzen entleihen / oder andern auff gebührliche Zinß außthun würden / sollen sie deßwegen gnugsame Caution zu bestellen / oder von andern zu nehmen schüldig seyn.

17.

Es sollen aber die Vormünder und Versorger / wann es auch gleich der Vater wäre / ohne unsere Erläubnüß / keine liegende Güter den Pupillen zuständig / verkauffen / verpfänden / oder sonsten verendern;