Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 344.jpg

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Und da die Vormünder / ausserhalb vorgemeltes Falls / solches unverhindert / rechter Ehehafft nicht thäten / dieselbe den Kindern den Schaden / so ihnen daraus erfolget / ablegen und erstatten. Und da etwann der Vormundt einige Schulden oder Fürderung / zu den Pfleg-kindern oder deren Gütern hat / oder zu haben vermeynet / deßgleichen auch / so er etwas denselben zu gelten oder zubezahlen schüldig wäre / soll er solches in Annehmung der Vormundtschafft / anfangs unterschiedlich anzeigen / daß alles in berührt Inventarium bringen / und so er das wissentlich verschweiget / und sich der Vormundschafft darüber unterwinden würde / sol derselbe seine Schulde zu suchen oder zu fordern nicht Macht haben.

15.

Weiters sollen die Vormünder und Pfleger / zuförderst fleißig Acht haben / daß ihre Pflegkinder und unterjährige zu Gottesfurcht / und ehrbaren Sitten erzogen / darzu in ehrlicher Ubung / zum Studieren / Kauffhändeln / Handwercken / oder andern Geschäfften / nach Gelegenheit und qualification ihrer Person / auch vermögen der Nahrung / angewiesen und gehalten werden. Und da jemand deroselben Pfleg-kinder / etwann auff eine hohe Schule / Cunthor / oder sonsten ausserhalb Landes etwas zu lernen verschickt würde / so sollen ihm die Vormünder / mit Rath der Mutter und nechsten Verwandten