Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 341.jpg

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und Taube / deßgleichen die mit langwieriger Kranckheit beladen und lagerhafft seyn / auch die ihre Güter unnützlich verschwenden / die sollen uns gleichsfalls durch die Mutter / oder wo dieselbe nicht mehr im Leben / durch die nechste Blutsverwandte / bey Verlust ihrer erblichen Anwartung / wie obstehet / angezeiget / und ihnen nach Gelegenheit Curatores und Vorsorgers verordnet werden.

12.

Welche nun also im Testament / oder näher Blutverwandtnüß wegen / und sonsten von uns / zu Vormündern oder Vorsorgern gesetzt / erfordert und verordnet werden / sollen sich deroselben Vormundschafft / ohne gnugsame erhebliche rechtmässige Uhrsachen / nicht äussern oder entledigen können / sondern zu Annehmung deroselben von uns bey ernster Straffe angehalten werden. Und ob wol in den gemeinen beschriebenen Rechten / unterschiedliche Uhrsachen verordnet / dardurch sich einer von Bürden der Vormundschafft entfreyen kan: so sollen und wollen Wir doch in allewege / auff Fürwendung einer oder mehr solcher Uhrsachen / die Gelegenheit und Umbstände der Person und Uhrsachen erwegen / und darauff die Billigkeit verfügen / und insonderheit in acht haben / daß die Personen / so zu Rath sitzen / wie im gleichen übermässig alte und unvermögliche / oder die zuvor mit andern dreyen Pflegschafften beladen seyn /