Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 338.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

eingelassen hätte / mag er allewege deroselben entsetzt / und den Kindern andere Vormünder geordnet werden. Ob auch der Vater zur andern Ehe griffe / so bleibet er nicht desto weniger / so er anders sonst zur Vormundtschafft tauglich / der Güter seiner Kinder voriger Ehe Vormundt und Verwalter.

8.

Wiewol sich auch etwan zuträgt / daß Eltern versterben / und Kinder verlassen / die zum Theil ihr vollkömmliches Alter erreicht / zum Theil noch Minderjährig seyn / und also vermöge Rechtens / die erwachsene Brüder / den andern ihren Minderjährigen Geschwistrigt legitimi Tutores oder Curatores seyn solten; so ordnen und wollen Wir doch / daß auff solchen Fall / ehe und zuvor die Erbtheilung fürgenommen / dieselbe zu der Vormundschafft oder Pfleg ihrer Minderjährigen Geschwistrigt nicht zu verstatten / sondern daß ihnen andere Vormünder / biß auff die Erbtheilung / verordnet / nach dero Verrichtung die andern Brüder / so vollnkommenen Alters / und zu Vormündern sonsten qualificirt und düchtig seyn / mit und neben den zuvor verordneten Vormündern / zu der Vormundtschafft ihrer unmündigen oder unterjährigen Geschwistrigt zugelassen / und auff Maß und Weise / wie hernach in gemein / von Vormündern geordnet / darzu bestättiget werden mügen.