Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 331.jpg

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7.

Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.


TITULUS. V.
Von Theilung der gemeinen und Erbgüter.
ARTICULUS 1.

Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen