Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 328.jpg

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in dieser Stadt angefallen / innerhalb Jahres nach beschehener Theilung in dieser Stadt seine Häußliche Wohnung anstellen / und die Zeit seines Lebens mit dem angefallenen Erbgut bewohnen bleiben / und solches gnugsam versichern / der sol den zehenden Pfenning von den / ihm angeerbten Gütern / zu geben nicht verpflichtet seyn.


TITULVS IV.
Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schüldig ist.
ARTICULUS 1.

Wann die Eltern versterben / und eheliche leibliche Kinder / oder andere in absteigender Lini / verlassen / welches alsdann von ihnen Erben wil / und zuvor von seinen Eltern oder Groß-Vatern Heyrath-Gut empfangen / und daneben an Hochzeitlichen Kleidern / Kleinodien / und was sonsten darzu gehöret / außgesteuret ist / so soll dasselbe zuvor alles einbringen / wormit es also außgesteuret /