Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 321.jpg

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dieselbe bleibet unverehliget / und wol Hauß hält / ist sie nicht schüldig mit ihren Kindern zu theilen / jedoch ist sie denselbigen nothwendige alimenta, so wol auch / wann es die Zeit und ihre Jahre erfordern / ein billiges Heyrathgut und Außsteuer / Gestalt und Gelegenheit der Güter nach / zu geben verpflichtet.

6.

Da aber die Wittwe sich anderweit vereheliget / sol sie vor dem Beylager mit ihren Kindern alle Güter (jedoch daß sie das beste Bette / wie es am Braut-Tage gezieret gestanden / ihre Kleider / Linnen und Wullen / so sie getragen und eingebracht / dann auch ihre Leibszierung / als güldene Ketten / Ringe / Gürtele / und alles / so sie in stehender Ehe getragen / und entweder zur Außsteur empfangen und eingebracht / oder von ihrem Ehe-Manne ihr vor- und in wehrendem Ehestande gegeben ist / voraus nehme und behalte) theilen / dergestalt / hat sie zwey oder mehr Kinder im Leben / so wird das Gut in drey gleiche Theile gesetzt / wor von die Mutter den einen / und die Kinder die zwey übrige empfangen; wäre aber nur ein Kind verhanden / das Gut fällt halb an die Mutter / und halb an das Kind. Und soll vorgedachte Theilung / vermöge des durch die Vormünder auffgerichteten Inventarij (welches die Wittwe mit ihrem leiblichen Eyde zu bekräfftigen / und daß ihres Wissens alle ihres seligen